Was bei Arbeitsunfähigkeit gilt

Wenn der Arbeitnehmer seit Freitag nicht zur Arbeit kommt, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Montag beim Arbeitgeber vorliegen. | Foto: Franziska Koark
  • Wenn der Arbeitnehmer seit Freitag nicht zur Arbeit kommt, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Montag beim Arbeitgeber vorliegen.
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Wer mit Fieber im Bett liegt, hat meist andere Sorgen als Rechtsvorschriften. Doch weder Übelkeit noch Bauchkrämpfe entbinden Arbeitnehmer von ihren Pflichten.

Die wichtigsten Rechte und Pflichten im Überblick:

  • Krankmeldung: Häufig streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Gericht über eine ordnungsgemäße Krankmeldung, weiß Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das Problem: Viele gehen erst zum Arzt und informieren dann den Arbeitgeber. Das ist jedoch rechtlich nicht korrekt. Eine Krankmeldung muss bei Dienstbeginn vorliegen - sonst verstoßen Arbeitnehmer gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Wer sich nicht darum kümmert, muss mit einer Abmahnung rechnen. "Wenn das wiederholt vorkommt, kann es auch zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommen", warnt Hensche.
  • Attest: Die Krankmeldung ist von der Krankschreibung zu unterscheiden, erklärt Hensche. Spätestens nach drei Kalendertagen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Krankschreibung vom Arzt vorlegen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2012 kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass Arbeitnehmer die Krankschreibung schon am ersten Tag vorlegen.
  • Entgeltfortzahlung: Auf Entgeltfortzahlung haben alle Arbeitnehmer Anspruch - auch Teilzeitarbeiter und Minijobber. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt dann trotz Krankheit für maximal sechs Wochen weiter, erläutert Andrej Wroblewski, Arbeitsrechtexperte der IG Metall in Frankfurt am Main.
  • Krankengeld: Sind Angestellte länger krankgeschrieben, bekommen sie Krankengeld von der Krankenkasse. Das ist eine Sozialleistung in Höhe von 70 Prozent des Arbeitsentgelts, erklärt Claudia Widmaier vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen in Berlin. Maximal werde es für eineinhalb Jahre gezahlt. Der Arzt muss dafür die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
  • Aktivitäten während der Krankschreibung: "Eine Krankschreibung bedeutet nicht, dass man ans Bett gefesselt ist", erklärt Hensche. Erlaubt ist alles, was die Genesung fördert: "Bei einer Depression oder einem Burnout kann es sogar wichtig sein, etwas zu unternehmen und beispielsweise Sport zu treiben." Wichtig ist nur, dass Arbeitnehmer nichts machen, das die Beschwerden verschlimmert.
  • Urlaub: Bereits genommener Urlaub verfällt bei Krankheit nicht: "Wenn man krank wird, ist man nicht mehr urlaubsfähig. Man kann den Urlaub also gar nicht nehmen", erklärt Wroblewski. Wer im Urlaub wegen Grippe flachliegt, aber keine Ferientage verschenken will, muss sich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber krankmelden.
dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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