Nutzung des Luisenstädtischen Kanals und des Michaelkirchplatzes
Wer insbesondere an den Wochenenden und warmen Tagen in den Luisenstädtischen Kanal inkl. Engelbecken geht (da natürlich nur an, nicht in), der erlebt so einiges. Sieht einiges. Und so geht das leider auch mir.
Es sind ein paar Eindrücke der letzten Tage, die mich zu diesem Artikel hier gebracht haben. Die Bedrohung durch einen Dealer, die Radfahrer rings um das Engelbecken und bereits zwei Tage eine größere Gesellschaft im Rosengarten (beim Indischen Brunnen). Der Rasen da im Rosengarten dürfte hin sein, Fahrräder, Menschen, Hunde, Müll, alles auf der Rasenfläche kurz vor dem "Indischen Brunnen". So nebenbei noch viele unangeleinte Hunde (auch im Wasser), tote Fische, vermutlich tote Entenküken, sehr viel im Wasser liegendes bzw. umgeknicktes Schilf und dergleichen mehr.
Eine Frau, die mir mit ihren beiden Kindern am Engelbecken (unten auf den Wegen rings ums Wasser) auf Fahrrädern entgegenkam, war völlig perplex und ungläubig, dass das Fahren von Fahrrädern dort unzulässig ist. Das sie das auf den Schildern an den Zugängen sehen kann, hat sie aber nicht mehr gehört, denn es hat sie nicht interessiert. Und so stehen bzw. liegen Fahrrädern in den Rabatten, auf den Grünflächen, Lastenräder und auch Fahrräder mit breiten Anbauten und Anhängern fahren durch die Anlage.
Das Schild sehen Sie auf dem Bild.
Was sagt denn das Gesetz dazu? Sie finden es u.a. hier: Grünanlagengesetz
Darin finden Sie die Vorschriften der §§ 6 und 7, die Benutzung und Ordnungswidrigkeiten regeln. Höchststrafe sind EUR 5.000,00.
Sicher sagen einige, was für ein Spaßverderber. Doch es geht dabei um viele Dinge, die uns alle betreffen. Der Schutz unserer Umwelt (Pflege und Erhalt des Biotops Engelbecken und des Gartendenkmals Luisenstädtische Kanal), der Unversehrtheit anderer Menschen (Radfahrer und Fußgänger auf relativ engen Wegen kann Verletzungen nach sich ziehen), Gesundheitsschutz für Tiere (Hunde, Hundekot) und Menschen (Müll).
Weitere Rechtsvorschriften sind das Jagdgesetz (Wildtierfütterung), das Hundegesetz (Leinenzwang, Hundekotentsorgung) und das Denkmalgesetz des Landes Berlin.
Der Luisenstädtische Kanal, das Engelbecken und auch der Michaelkirchplatz sind Gartendenkmale und unterliegen auch dem Denkmalschutz.
Wir haben hier in der Luisenstadt ein sehr schönes Stückchen Erde, eine Anlage, die mit viel Mühe und Geld aufgebaut wurde. Sie zu erhalten und zu schützen ist unser aller Aufgabe. Sei es auch nur dadurch, dass wir Abfall in den Mülleimer werfen oder das Fahrrad stehenlassen. Bitte unterstützen Sie den Erhalt und die Pflege unserer Grünanlagen. Auch daduch, andere auf ihr Verhalten mal anzusprechen. Bei Beobachtung eindeutig illegaler Aktivitäten kann es auch nicht schaden, die Polizei zu rufen. Andere, die in Not sind, im Stich zu lassen, ist absolut schäbig. Wenigstens die Polizei rufen kann jeder. Oder das Ordnungsamt, wenn es in deren Aufgabenbereich fällt.
Viele Informationen zum Stadtgrün finden Sie hier:
https://www.berlin.de/senuvk/umwelt/stadtgruen/gruenanlagen/index.shtml
Hier noch die beiden Vorschriften aus dem GrünanlagenG
§ 6 Benutzung der Anlagen
(1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist verboten:
1. Lärm zu verursachen, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,
2. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen,
3. Hunde, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden, oder andere Haustiere frei laufen zu lassen oder auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen,
4. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
5. öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen.
(2) Tätigkeiten, wie Rad-, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten und Grillen sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Die Bezirke sind verpflichtet, Flächen für entsprechende Nutzungen in angemessenem Umfang
auszuweisen, soweit dies unter Berücksichtigung stadträumlicher und stadtgestalterischer Belange, unter Abwägung der unterschiedlichen Benut-
zungsansprüche sowie unter Einbeziehung des Gesundheits- und Umweltschutzes möglich ist.
(3) Hundehalter und -führer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für blinde Hundeführer.
(4) Die Bezirksverwaltung kann für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln.
(5) Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über Absatz 1 hinausgeht, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erforder
t und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge haben. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; eine abfallarme Durchführung ist zu gewährleisten. Die Folgenbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn der Antragstellerbei der Genehmigungsbehörde Geld in Höhe der zu erwartenden Kosten hinterlegt oder eine Bankbürgschaft beibringt. Für die Benutzung können Entgelte erhoben werden. Bei der Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Benutzung berücksichtigt werden.
(6) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 5 ist das Bezirksamt. Für Genehmigungen von gesamtstädtischer Bedeutung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) ist zuständige Behörde die für die Grünordnung zuständige Senatsverwaltung.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Anpflanzungen oder Ausstattungen beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt oder andere Anlagenbesucher gefährdet oder unzumutbar stört,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Lärm verursacht, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte benutzt,
4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Hunde oder an dere Haustiere frei laufen lässt, auf Kinder-, Ballspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt oder in Gewässern baden lässt,
5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Feuer anzündet oder unterhält,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, befährt oder diese oder Anhänger dort abstellt,
7. entgegen § 6 Abs. 2 außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen Rad fährt, Skateboard fährt, Ball spielt, badet, Boot fährt, reitet oder grillt. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 den Hundekot nicht unverzüglich beseitigt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen über die Regelungen in § 6 Abs. 1 hinaus benutzt, soweit dies nicht bereits eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bezirksamt.
Autor:Jörg Simon aus Mitte |
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