BVV-Sitzung als Videokonferenz
Abgeordnetenhaus beschließt Rechtsgrundlage

Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) können jetzt rechtssicher als Videokonferenz durchgeführt werden. Das Abgeordnetenhaus hat am 14. Januar das Bezirksverwaltungsgesetz entsprechend geändert.

Corona hat die Welt verändert. Immer mehr Menschen arbeiten im Homeoffice und machen ihre Meetings per Videokonferenz. Auch die Bezirksverordneten tagen immer öfter digital (wir berichteten). Um Rechtssicherheit für die Video-BVV und digitale Ausschusssitzungen zu schaffen, hat das Abgeordnetenhaus jetzt das „Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen in außergewöhnlichen Notlagen“ beschlossen.

Im neuen Paragraph 8a ist nun geregelt, dass „Sitzungen in außergewöhnlichen Notlagen“ auch als Videokonferenz durchgeführt werde können, „um außergewöhnliche Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit der BVV-Mitglieder abzuwenden“, heißt es. Damit auch Videositzungen öffentlich bleiben, müssen die Bilder über „Internet oder Rundfunk“ übertragen werden. SPD, Grüne und Linke hatten zum Gesetzentwurf am 14. Januar noch einen Änderungsantrag eingebracht, der angenommen wurde. Um Manipulationen bei digitalen Abstimmungen auszuschließen, dürfen diese nur stattfinden, wenn sie „hinreichend sicher vor verfälschenden Einwirkungen geschützt werden können“, heißt es. Manipulationssicher ist für die Abgeordneten, „wenn der Versammlungsleiter die abstimmungsberechtigten Personen persönlich identifiziert und diese visuell durch Handaufheben oder wahrnehmbare Wortäußerung ihr Abstimmungsverhalten erkennbar machen“. Bei Beschlüssen „über Normen mit Außenwirkung“ – wie zum Beispiel Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten – wird im Gesetz ein schriftliches Verfahren wie eine Briefwahl vorgeschrieben.

Geändert wurde auch die Pflicht zum Livestream – aber nur bei den BVV-Ausschüssen. „Bei Video- und Audiositzungen von Ausschüssen kann auf einen Livestream verzichtet werden, wenn die Öffentlichkeit sich auch in anderer geeigneter Weise an der Video- oder Audiositzung beteiligen kann“, heißt es. Grundsätzlich genüge es, „wenn die Öffentlichkeit bei vorheriger Anmeldung durch einen aktiven Zugang mittels vorher verschickter Einwahldaten hergestellt wird“.

Autor:

Dirk Jericho aus Mitte

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