ARBEITSRECHT
Dienstreisen ins Ausland: A1-Bescheinigung erforderlich
Wer Mitarbeiter ins Ausland entsendet, muss dafür eine „A1-Bescheinigung“ beantragen. Damit wird bestätigt, dass während der Arbeit im Ausland weiterhin Versicherungsschutz in der deutschen Sozialversicherung besteht.
Die Bescheinigung wird aber nicht erst erforderlich, wenn Mitarbeiter mehrere Wochen oder Monate ins Ausland gehen – selbst wenige Stunden Meeting hinter der eigenen Landesgrenze reichen aus, um in die Pflicht einer solchen Bescheinigung zu kommen. Darauf macht die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) aufmerksam. Aus Österreich und Frankreich wird von Fällen berichtet, in denen Geschäftsreisende gezielt angesprochen und um Vorlage der A1-Bescheinigung gebeten wurden. Kann sie nicht vorgezeigt werden, drohen empfindliche Strafen. Medienberichten zufolge werden in Österreich Bußgelder von bis zu 10 000 Euro verhängt, in Frankreich werden pro fehlender Bescheinigung 3269 Euro vom Mitarbeiter verlangt.
Die Bescheinigung beantragt der Arbeitgeber entweder mit einem Lohnabrechnungsprogramme oder alternativ über die elektronische Ausfüllhilfe sv.net, die auch zur Meldung der Lohnsumme verwendet wird. Wohin der Antrag gerichtet werden muss, hängt davon ab, wo der Mitarbeiter versichert ist. RR
Ergänzende Informationen bietet die DVKA auf https://bwurl.de/14q7.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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