Körperwelten-Show geht weiter: Betreiber muss Einwilligungserklärungen der Körperspender vorweisen
Mitte. Im ewigen Rechtsstreit zwischen dem Menschen Museum und dem Bezirksamt hat der Betreiber einen Sieg errungen.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Menschen Museum im Sockelbau des Fernsehturms „nicht gegen das bestattungsrechtliche Verbot verstößt, Leichen öffentlich auszustellen“. Bedingung dafür sei, dass für jedes Exponat eine ausreichende Einwilligungserklärung des Körperspenders vorliegt.
Das Heidelberger Institut für Plastination von Leichen-Plastinator Gunther von Hagens, das als neuer Betreiber der Körperwelten-Show mit 20 Ganzkörperplastinaten und über 200 echten Organen und Knochen 2016 einer Schließungsverfügung des Bezirks entgehen konnte, hatte gegen das vom Bezirksamt Mitte im Dezember 2016 verhängte Verbot der Ausstellung geklagt. Die Betreiber machten geltend, dass sie die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) aufgestellten Vorgaben für eine öffentliche Ausstellung von Leichen erfüllen und die Plastinate „nunmehr mit den entsprechenden Einwilligungsunterlagen der Körperspender zusammengeführt worden sind“, so die Richter.
Das OVG, das im Berufungsverfahren Ende 2015 die Auffassung des Bezirkes bestätigt hatte, wonach die Leichenschau gegen das Bestattungsgesetz verstoße, hatte bemängelt, dass der Bezirk nicht kontrollieren könne, ob die Körperspender zu Lebzeiten zugestimmt haben. Der Museumsbetreiber hatte die Leichen und Leichenteile danach gekennzeichnet, so dass eine Rückverfolgung auf den individuellen Spender möglich ist. Die Richter halten das „Kennzeichnungsverfahren grundsätzlich geeignet“.
Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts warf dem Bezirk vor, „nicht ausreichend ermittelt zu haben, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung sämtlicher Exponate der Ausstellung gegeben seien“. Das Gericht sagte aber auch, dass für „zehn vor längerer Zeit hergestellte und anonymisierte Ganzkörperplastinate keine ausreichenden Einwilligungserklärungen vorliegen“. Die Körperwelten-Macher hatten nur „einen Pool von Erklärungen aus passenden Herstellungsjahren vorgelegt“. Die Ausstellung dieser Exponate darf das Bezirksamt laut Gericht verbieten.
Gegen die Entscheidung (VG 21 K 608.17) wurde Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. DJ
Autor:Dirk Jericho aus Mitte |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.