SOZIALVERSICHERUNG
Schutz vom ersten Tag an: Gesetzliche Absicherung für Angestellte

Der Arbeitgeber kümmert sich um die Anmeldung seiner Azubis bei der gesetzlichen Sozialversicherung. | Foto: Darius Ramazani/ZV Deutsches Bäckerhandwerk
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Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung: Mit demStart in die Berufsausbildung beginnt für junge Menschen auch die eigene Mitgliedschaft in allen fünf Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Soziale Selbstverwaltung in den Ersatzkassen klärt darüber auf, was Auszubildende wissen sollten.

Auszubildende sind – wie die allermeisten Arbeitnehmer in Deutschland – gesetzlich versichert. Um die Anmeldung bei einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse, der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung kümmert sich der Arbeitgeber. Er sorgt auch dafür, dass die Berufsanfänger einen Sozialversicherungsausweis erhalten.

Bei Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sind Auszubildende an die jeweiligen Versicherungsträger gebunden. Die Krankenkasse können Auszubildende dagegen frei wählen. Mit der gewählten Krankenkasse sind sie dann automatisch auch in der zugehörigen Pflegekasse versichert.

Wichtig: Bei der Wahl der Krankenkasse gelten Fristen. Wer sich nicht schon vor Ausbildungsbeginn für eine Krankenkasse entschieden hat, muss seinem Arbeitgeber spätestens innerhalb der ersten 14 Tage nach Ausbildungsbeginn die Krankenkasse seiner Wahl mitteilen. Dabei lohnt sich ein Vergleich: „Oft kann der Krankenversicherungsschutz den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen angepasst werden. Dazu gehören zum Beispiel Bonusprogramme, Zusatzleistungen oder Wahltarife. Um die Orientierung zu erleichtern, bieten die Krankenkassen spezielle Informationsseiten für Auszubildende“, sagt Michael Witte, Mitglied des Verwaltungsrates der KKH.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Azubis zahlen in Deutschland sowohl die Arbeitgeber als auch die Auszubildenden selbst. Den Beitrag der Azubis zieht der Ausbildungsbetrieb direkt vom Bruttolohn ab und führt ihn an die Sozialversicherungen ab. Bei einer Unfallversicherung werden die Beiträge nur vom Arbeitgeber getragen. RR

Autor:

Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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