Abhängig von der Art der Pflege
Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die zu pflegende Person vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse eine Pflegestufe (0 bis 3) erhalten hat. Unterschieden wird zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen, heißt es in der Zeitschrift "Senioren Ratgeber".
Kümmern sich Profis um den Kranken, können Angehörige Pflegesachleistungen beantragen. Dabei gibt es von der Pflegekasse einen fixen Geldbetrag. Er variiert je nach Pflegestufe: Bei Pflegestufe 0 gibt es bis zu 225 Euro monatlich, bei Pflegestufe 1 bis zu 450 Euro monatlich.
Organisieren Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche die Pflege, haben die Versicherten Anspruch auf Pflegegeld. Analog zu den Sachleistungen orientiert sich die Höhe des Pflegegelds am Schweregrad der Pflegebedürftigkeit. Bei Pflegestufe 0 gibt es 120 Euro im Monat, bei Pflegestufe 1 sind es 235 Euro.
Beide Leistungen lassen sich außerdem miteinander kombinieren: So zahlt die Kasse etwa Pflegesachleistungen für einen ambulanten Dienst, der einmal pro Woche kommt. Weitere Beträge erhalten betreuende Angehörige anteilig als Pflegegeld.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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