Anspruch auf Witwenrente
Der Anspruch auf Witwenrente besteht nur, wenn das Paar bis zum Tod des Partners verheiratet war. Wer sich scheiden lässt, der bekommt im Todesfall also nichts von Vater Staat. Die Rente fällt außerdem weg, wenn der oder die Hinterbliebene wieder heiratet. Das gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften von homosexuellen Paaren.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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