Auch Kinder müssen ran: Wann die Eltern Unterhalt erhalten

Unter Umständen müssen auch Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen. | Foto: Bildagentur-online/Tetra-Images
  • Unter Umständen müssen auch Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen.
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Eltern versorgen ihre Kinder. So kennt man das. Aber es kann auch sein, dass irgendwann die Kinder Unterhalten für Mutter und Vater zahlen müssen. Verwandte in gerader Linie sind einander unterhaltspflichtig, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Was Kinder zu dem Thema wissen sollten:

 • In welchen Fällen müssen Kinder überhaupt einspringen? Eltern müssen genug Geld haben, um ihre Existenz abzusichern. Ist dies gefährdet, müssen unter Umständen die Kinder einspringen. Sie sind zu Unterhaltszahlungen aber nur verpflichtet, wenn sie ein genug eigenes Einkommen oder ein gewisses Vermögen haben. Bevor das Sozialamt Kinder mit Forderungen anschreibt, müssen Eltern ihre Rücklagen aufbrauchen. Sie dürfen maximal 2600 Euro behalten. Aber wer ein Haus besitzt, muss es nicht verkaufen, wenn er selbst oder Angehörige darin wohnen, erläutert Martin Wahlers, Rechtsanwalt aus Darmstadt. Das Sozialamt könne die Immobilie aber mit Grundschuld oder Sicherungshypothek belasten.

 • Wie viel müssen Kinder zahlen? Das Sozialamt prüft die Einkommensverhältnisse. Für mögliche Unterhaltungspflichten ist das bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich. Belastungen wie Tilgungsraten für das Eigenheim werden in der Regel vom Einkommen abgezogen, erklärt Wahlers. Die Miete zählt nicht dazu.

Kindern steht ein Mindestselbstbehalt zu – für Alleinstehende sind es 1800 Euro, für Eheleute 3240 Euro. Der Betrag wird vom bereinigten Einkommen abgezogen. Die Hälfte der verbleibenden Summe kann das Sozialamt als Elternunterhalt fordern.

 • Wann müssen Kinder nicht zahlen? Können Kinder Gewalt in der Erziehung nachweisen oder wurden sie zu Pflegeeltern abgeschoben, müssen sie in der Regel nicht zahlen. "Das akzeptiert meist schon der Sozialhilfeträger", beruhigt Jörn Hauß, Fachanwalt für Familienrecht aus Duisburg. Komplexer wird es, wenn Eltern dem Kind nicht, unzureichend oder verspätet Unterhalt gezahlt haben. Dann kann der Anspruch der Eltern auf Zahlungen vollständig oder teilweise verwirken, erklärt Wahlers. Es sei denn: Der Elternteil konnte etwa aufgrund einer psychischen Erkrankung keinen Unterhalt leisten. Dann besteht der Anspruch weiterhin, wie der BGH urteilte (Az.: XII ZR 148/09).

 • Ist das Vermögen der Kinder sicher? Das kommt darauf an. Das Haus, in dem sie wohnen, ist geschützt. Ebenso das Auto, mit dem die Kinder zur Arbeit fahren. "Alles andere ist jedoch vakant", sagt Wahlers. Grundsätzlich wird das Vermögen der Kinder aber erst geprüft, wenn ihr Einkommen für Unterhaltszahlungen nicht ausreicht. Den Kindern steht aber auch ein gewisses Vermögen zu – die genaue Höhe ist etwa davon abhängig, wie viel die Kinder etwa für die eigene Altersvorsorge brauchen. Hauß schätzt aber das Risiko, dass Kinder mit ihrem eigenen Vermögen für den Unterhalt einstehen müssen, insgesamt als "sehr, sehr gering" ein. mag

Literatur: Günther Dingeldein/Martin Wahlers: "Elternunterhalt. Kinder haften für ihre Eltern", Ratgeber der Verbraucherzentrale, ISBN: 978-3-86336-622-3, 12,90 Euro (E-Book: 9,99 Euro).
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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