Bankvollmacht bei klarem Verstand erteilen
"In der Praxis geht es darum, die Menschen am Geldverkehr teilnehmen zu lassen und gleichzeitig die Verschwendung ihres Vermögens zu verhindern", sagt Thorsten Becker, Vorstandsmitglied des Bundesverbands der Berufsbetreuer in Hamburg. Trotz Erkrankung müssten die Geldgeschäfte in vollem Umfang fortgeführt werden: Miete, Heizung, Versicherungen, Friseur sind zu bezahlen, eventuelle Kredite zu bedienen. Bares für Freizeitaktivitäten oder Taschengeld für die Enkel soll ebenfalls drin sein. Experten raten deshalb zur Konto- und Depotvollmacht. Sie wird vorsorglich bei klarem Verstand erteilt.Der einfachste Weg zur Bankvollmacht führt den Kontoinhaber und seinen Vertrauten ins Geldinstitut. Dort gibt es entsprechende Formulare, die beide unterschreiben. Es gibt eine zwischen dem Bundesjustizministerium und den Geldhäusern abgestimmte Mustervorlage, auf die die Institute zurückgreifen können. Das Ministerium hat das Formular im Internet veröffentlicht.
Die unbefristete Vollmacht gilt sofort, der Bevollmächtigte kann sie direkt nutzen. Der Kontoinhaber könne sie aber jederzeit widerrufen, solange er geschäftsfähig sei, betont Thomas Lorenz, Jurist beim Bundesverband deutscher Banken in Berlin. Aufschiebende Hinweise wie "für den Fall, dass ich vergesslich werde" sehen Banken ungern. Um auf Nummer sicher zu gehen, erkennen viele Institute ausschließlich eigene Vollmacht-Vorlagen an und weisen darauf in den Geschäftsbedingungen hin. "Die Vollmachten sind dann im Computer der Bank oder Sparkasse hinterlegt. Das ist ein klarer, nachvollziehbarer Vorgang und bringt Sicherheit für beide Seiten", argumentiert Lorenz. Steht dem Demenzkranken ein Betreuer zur Seite, kümmert dieser sich meist auch um die Finanzen. Er sollte das Geldinstitut darüber informieren. Heike Nordmann, Demenz-Expertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen empfiehlt, zusammen mit der Bank eine Lösung zu finden, die sowohl dem dementen Menschen als auch den Schaltermitarbeitern Peinlichkeiten erspart.
Generell gilt: Auch ein unter Betreuung stehender Mensch darf weiterhin Geldgeschäfte machen. Es sei denn, ein Gericht erlaubt dies nur mit Zustimmung des Betreuers.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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