PFLEGE UND SOZIALES
Bestattung einer betreuten Person

Gerichtlich bestellte Betreuer sind nicht für die Bestattung ihres verstorbenen Klienten zuständig. Hier müssen Angehörige des Verstorbenen selbst ein Bestattungsunternehmen auswählen und die Bestattung in Auftrag geben. | Foto: salman2/AdobeStock
  • Gerichtlich bestellte Betreuer sind nicht für die Bestattung ihres verstorbenen Klienten zuständig. Hier müssen Angehörige des Verstorbenen selbst ein Bestattungsunternehmen auswählen und die Bestattung in Auftrag geben.
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Angehörige einer betreuten Person verlassen sich darauf, dass deren Angelegenheiten zu Lebzeiten geregelt werden. Da es sich dabei meist um ältere Menschen handelt, sind Todesfälle während der Dauer der Betreuung keine Seltenheit. Mit dem Tod endet jedoch das Betreuungsverhältnis.

Gerichtlich bestellte Betreuer sind folglich nicht mehr für die Bestattung zuständig. Liegt keine Bestattungsvorsorge vor, müssen die Angehörigen Verstorbener selbst ein Bestattungsunternehmen auswählen und die Bestattung in Auftrag geben. „Gesetzliche Betreuer haben hier weder den Auftrag, tätig zu werden, noch die Befugnis, Entscheidungen zu treffen“, stellt Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, klar. Eine Ausnahme ergibt sich in dem Fall, dass ein Betreuer schon zu Lebzeiten der betreuten Person bevollmächtigt wurde, die Bestattung – als Privatperson – zu organisieren. Sollte ein vom Betreuer ohne Absprache bzw. Vollmacht beauftragtes Bestattungsunternehmen die verstorbene Person bereits abgeholt haben, können die Angehörigen den Bestatter immer noch wechseln. Alle weiteren Angelegenheiten im Rahmen der Bestattung würde das selbst gewählte Unternehmen übernehmen. RR

Autor:

Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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