Die neue Familienpflegezeit

Für Berufstätige, die einen Angehörigen pflegen wollen, gibt es seit 1. Januar 2012 die Möglichkeit der Familienpflegezeit. Dabei können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit zwei Jahre lang auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.

Ihr Gehalt verringert sich nur halb so stark wie die Arbeitszeit. Wer von einer vollen auf eine halbe Stelle geht, bekommt weiterhin 75 Prozent seines monatlichen Bruttoeinkommens. Basis der Berechnung ist das regelmäßige Arbeitsentgelt der vergangenen zwölf Monate, wobei Sachbezüge herausgerechnet werden.Nach der Familienpflegezeit beginnt die sogenannte Nachpflegephase: Der Beschäftigte arbeitet wieder im alten Umfang, erhält aber weiterhin das reduzierte Gehalt. Das gilt so lange, bis das Wertguthaben ausgeglichen ist. Alternativ könne für die Nachpflegezeit eine höhere Arbeitszeit vereinbart werden, erklärt Nathalie Oberthür, Anwältin für Arbeits- und Sozialrecht in Köln. Der Arbeitnehmer gleicht dann nicht ein Wert-, sondern ein Arbeitszeitguthaben aus, indem er die während der Familienpflegezeit entnommene Arbeitszeit nacharbeitet.

Nur nahe Angehörige können in Familienpflegezeit gehen. Das sind Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Schwieger- und Enkelkinder, Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, erläutert eine Sprecherin des Bundesfamilienministeriums in Berlin. Anders als zum Beispiel bei der Elternzeit haben Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. "Es handelt sich um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber", erklärt Oberthür. Margot Jäger von der Caritas rät Beschäftigten, ihren Chef darauf anzusprechen. "Viele Arbeitgeber haben ein Interesse daran, eingearbeitete Leute im Betrieb zu halten", sagt die Geschäftsführerin der Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung in Freiburg.

Eine Informationsbroschüre des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) findet sich unter http://dpaq.de/Xu3QO.
dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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