Pflegewelt - Teil 10
KURZZEITPFLEGE II: Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad (Übergangspflege)
Auch wenn Kurzzeitpflege normalerweise an einen Pflegegrad gebunden ist, werden seit 1. Januar 2016 auch Menschen ohne Pflegegrad bei der Kurzzeitpflege – in diesem Fall auch Übergangspflege genannt – bezuschusst.
Dafür muss einer der folgenden Gründe vorliegen:
• Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, beispielsweise nach einer Operation oder nach einem Krankenhausaufenthalt.
• Wenn eine Krankenhausbehandlung nicht mehr nötig, eine Versorgung zu Hause aber noch nicht möglich ist oder Angehörige mit einer fachgerechten Pflege überfordert wären.
„Die Leistungen umfassen entweder die vorübergehende stationäre Pflege in einem Heim oder, für diejenigen, die nicht unbedingt im Pflegeheim betreut werden müssen, die häusliche Pflege oder eine Haushaltshilfe“, weiß Birger Mählmann, Pflegeexperte der IDEAL Versicherung. Abhängig von der individuellen Situation der pflegebedürftigen Person beträgt der Anspruch auf Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes möglich. „Leben unter 12-jährige oder behinderte Kinder im Haushalt, kann die Unterstützung auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden“, ergänzt der IDEAL-Experte. Wichtig: Der richtige Ansprechpartner, um Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad zu beantragen, ist nicht etwa die Pflege-, sondern die Krankenkasse. Sie beteiligt sich jährlich mit einem maximalen Beitrag von 1612 Euro. RR
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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