Zwei Möglichkeiten bieten sich an
In der Vorsorgevollmacht kann eine Person genannt werden, die mein absolutes Vertrauen genießt. Dieser Freund oder Familienangehörige kann dann in meinem Sinne handeln, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin. Das Vormundschaftsgericht bleibt außen vor. Allerdings werden von zahlreichen Banken die Vorsorgevollmachten nicht akzeptiert, parallel sollten daher Kontovollmachten erteilt werden. Falls im Ernstfall Grundstücke oder Immobilien verkauft werden müssen, sollte die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet sein.In der Betreuungsverfügung kann ebenfalls der Name einer vertrauenswürdigen Person stehen. Im Betreuungsfall entscheidet dann das Vormundschaftsgericht und setzt diesen Angehörigen als Betreuer ein. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann dieser Wunsch ablehnt werden. Außerdem muss der Angehörige gegenüber dem Gericht jährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.
Autor:Jochen Mertens aus Mitte |
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