Gast oder Untermieter? Was bei der privaten Unterbringung von Flüchtlingen zu beachten ist

Der Schlüssel liegt zur Übergabe bereit - bevor ein Flüchtling einzieht, sollte er einen Mietvertrag ausgefüllen und unterschreiben. | Foto: Kai Remmers
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Berlin. Schätzungen zufolge kommen rund 800.000 Flüchtlinge in diesem Jahr nach Deutschland. Wer bei sich privat einen Flüchtling aufnehmen will, kann sich bei der zuständigen Behörde melden. Meist ist dafür das bezirkliche Sozialamt zuständig. Darauf weist der Verein Pro Asyl hin.

Wer Flüchtlingen ein möbliertes Zimmer im privaten Eigenheim zur Verfügung stellen will, könnte dies theoretisch auch ohne Mietvertrag machen. "Lässt man Flüchtlinge ohne Vertrag bei sich wohnen, haben sie den Status von Gästen", erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Es ist allerdings fraglich, ob die Kommune das zulässt, denn bei dieser Variante können die Flüchtlinge im Prinzip jederzeit und ohne Grund vor die Tür gesetzt werden.

Bei Mietverträgen geht das nicht: Diese haben Kündigungsfristen. "Bei der Vermietung von möblierten Zimmern sind die kürzer als bei normalen Mietverträgen", erläutert Happ. "Für die Kündigung müssen keine Gründe angegeben werden."

Sofern der künftige Mieter schon als asylberechtigt anerkannt ist, wird ein ganz normaler Mietvertrag abgeschlossen, erklärt Happ. Ist der Status des Flüchtlings noch nicht geklärt, sind nur Verträge mit der zuständigen Kommune möglich. "Sie ist für die Unterbringung zuständig." Da man aber an die Kommune vermietet, könne es häufiger zu Bewohnerwechseln in der Wohnung kommen, erläutert Happ.

Wer Flüchtlinge kostenfrei oder günstig bei sich wohnen lässt, sollte mit der Kommune zumindest geeignete Kostenübernahmeregelungen für Heizung oder Erstausstattung treffen, rät Pro Asyl. Häufig wird kolportiert, dass sich Versicherungsbeiträge für Wohnung oder Haus durch die Aufnahme von Flüchtlingen erhöhten. "Das ist nicht korrekt", sagt Happ. Es sei nicht nötig, seine Policen anzupassen.

Menschen und Untermieter wie jeder andere

Bei einer Mietwohnung muss der Vermieter einem Untermietvertrag grundsätzlich zustimmen. Die Tatsache, dass es sich dabei um Flüchtlinge handelt, sollte diese Entscheidung nicht beeinflussen, sagt Siegmund Chychla vom Mieterverein zu Hamburg. "Flüchtlinge sind Menschen und Untermieter wie jeder andere auch." Dabei eine angemessene Miete zu verlangen, die dem abgegebenen Wohnraumanteil entspricht, sei okay, sagt Chychla. Der Hauptmieter können diesen Teil der Wohnung schließlich nicht mehr nutzen.

Wer einen potenziellen Mieter kennenlernen will, kann Begegnungsstätten und örtliche Flüchtlingsberatungsstellen aufsuchen, erklärt Pro Asyl in einem Leitfaden auf seiner Internetseite. Falls möglich, können auch örtliche Unterkünfte besucht werden. Doch dabei sei Sensibilität gefragt, schließlich wird dort privater Lebensraum betreten. mag

Mehr Infos dazu auf www.proasyl.de.
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Lokalredaktion aus Mitte

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