Parkrecht für Schwerbehinderte
Mitte ändert Genehmigungspraxis

Die Straßenverkehrsbehörde erleichtert Schwerbehinderten das Parken. Das neue Parksonderrecht soll in ganz Berlin Schule machen.

Mitte will die Rechte von Menschen mit einer Behinderung stärken. Denn sie sind vielerorts immer noch benachteiligt. Im aktuellen Fall geht es um die Gleichberechtigung beim Parken. So hat die Straßenverkehrsbehörde in Mitte jetzt ihre Genehmigungspraxis für sogenannte personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze geändert. Das soll später in ganz Berlin Schule machen.

Konkret geht es um Fälle, in denen schwerbehinderte Antragsteller nicht selbst Auto fahren. Bisher hielt es die Straßenbehörde für zumutbar, dass Fahrer oder Assistenzen den Schwerbehinderten beispielsweise nach einem Arztbesuch „wohnungsnah“ absetzen. Also nicht direkt vor der Haustür, sondern durchaus auch in größerer Entfernung. Diese Ansicht ändert der Bezirk nun.

Von jetzt an wird auch Schwerbehinderten ein Parksonderrecht eingeräumt, wenn sie beim Fahren eines Kfz auf Hilfe angewiesen sind. Laut Bezirksamt hat das den Vorteil, dass sie nicht mehr mitten auf der Straße ein- und aussteigen müssen. Und auch nicht mehr bei Wind und Wetter auf ihren Assistenten warten müssen. Will heißen, das Auto darf vor der Haustür geparkt werden. Das war in der Regel bisher nur erlaubt, wenn der Betroffene das Fahrzeug auch selbst fährt. Damit will der Bezirk auch dem Diskriminierungsverbot der UN-Behindertenrechtskonvention und des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LBGB) Rechnung tragen. „Uns ist es wichtig, dass wir bei allen Verwaltungsentscheidungen das Diskriminierungsverbot ernst nehmen“, sagt Almut Neumann (Grüne). Die Verkehrsstadträtin hatte im Vorfeld der neuen Genehmigungspraxis zu einem Workshop geladen, bei dem auch die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen dabei war. Christine Braunert-Rümenapf will nun mit allen Beauftragten für Menschen mit Behinderung Praxisbeispiele sammeln. Um die Genehmigungspraxis dann in allen zwölf Bezirken anzupassen.

Personenbezogene Behindertenparkplätze dürfen am Wohnort oder Arbeitsplatz eingerichtet werden – jedoch nicht so ohne Weiteres. Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen kein fester Stellplatz zugewiesen wurde. Auch muss es ausreichend Platz dafür geben.

Autor:

Ulrike Kiefert aus Mitte

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