Ein letztes Geschenk an die Welt
Steuerfreies Vermächtnis an gemeinnützige Organisationen

Erblasser, die den guten Zweck unterstützen wollen, möchten meist mit einem Teil des Nachlasses die eigenen Werte weitergeben oder etwas an die Gesellschaft zurückgeben. | Foto:  Jeannette Dietl/AdobeStock
  • Erblasser, die den guten Zweck unterstützen wollen, möchten meist mit einem Teil des Nachlasses die eigenen Werte weitergeben oder etwas an die Gesellschaft zurückgeben.
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Gemeinnützige Organisationen mit einem Testament zu bedenken ist einfach. Nur wenige formale Dinge gilt es zu beachten. Die Initiative „Mein Erbe tut Gutes. Das Prinzip Apfelbaum“ hat dazu wertvolle Informationen zusammengestellt.

Wer im Todesfall erbt, das regelt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt allein Blutsverwandte, Adoptivkinder, Ehe- und eingetragene Lebenspartner oder den Staat. Wer eine gemeinnützige Organisation bedenken möchte, muss dies mit einem Testament regeln oder einen Erbvertrag aufsetzen lassen. Nur ein Testament oder ein Erbvertrag setzen die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und ermöglichen individuelle Gestaltungsfreiheit.

Jeder Mensch kann mit einem Testament frei über die Aufteilung seines Vermögens bestimmen. Der Gesetzgeber garantiert Ehepartnern, Kindern, Adoptivkindern und Eltern aber einen Anspruch auf den Pflichtteil, also auf eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe. Das Gespräch mit den Angehörigen gibt allen Seiten Sicherheit.

Wer eine bestimmte Geldsumme, eine Immobilie oder einen Wertgegenstand einer gemeinnützigen Organisation zugutekommen lassen möchte, regelt dies mit einem Vermächtnis in seinem Testament. Die Organisation wird dann nicht Erbin, sondern erhält lediglich einen Anspruch gegenüber den Erben.

Sicherheit darüber, ob das Erbe in gute Hände kommt, gibt ein genauer Blick auf die Organisation. Geachtet werden sollte insbesondere auf ihre Transparenz und die gewissenhafte Verwendung der Mittel. Diese sollten öffentlich belegt sein, zum Beispiel in einem Jahresbericht oder auf den Internetseiten.

Der Staat würdigt gesellschaftliches Engagement. Alle Organisationen, die das Finanzamt als gemeinnützig anerkennt, sind auch bei testamentarischen Zuwendungen und Schenkungen gänzlich von der Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer befreit. Egal, ob der Nachlass groß oder klein ist – er dient der guten Sache.

Schon zu Lebzeiten kann man zum Beispiel Teile seines Vermögens verschenken, eine Organisation in der Lebensversicherung begünstigen oder verfügen, dass ein Kontoguthaben im Todesfall übertragen wird. Auch die Gründung einer Stiftung oder eine Zustiftung können interessant sein.

Ausführliche Informationen zum Thema und ein Gemeinnütziger Erben-Rechner auf www.mein-erbe-tut-gutes.de.

Autor:

Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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