SOZIALES
Ab Januar 2015 soll sich in der Pflege einiges verbessern
Mit der Pflegeversicherung sollte man sich vertraut machen, solange man gesund ist. Wer krank ist, wird dieses Gesetz nicht mehr verstehen und muss dies anderen überlassen. Die Devise heißt deshalb: sich sachkundig machen, zum richtigen Zeitpunkt den Antrag stellen und kein Geld verschenken.
In welchen Fällen gibt es Leistungen der Pflegekasse?
Als pflegebedürftig gelten Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit bzw. Behinderung Hilfe in erheblichem oder höherem Maße benötigen. Die Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) muss auf Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate erforderlich sein. Wer dabei täglich mindestens 46 Minuten pflegerische Unterstützung benötigt, erhält die Pflegestufe 1.
Was müssen Versicherte tun?
Ein Anruf bei der Krankenkasse genügt, um einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegekasse anzufordern. Dieser kommt per Post und muss unterschrieben zurückgeschickt werden. Innerhalb von zwei Wochen meldet sich ein Gutachter vom MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen), um den Betroffenen zu begutachten. Danach wird ein Gutachten mit einer Empfehlung erstellt und die Pflegekasse entscheidet, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Wie setzen sich diese Pflegezeiten zusammen?
Der MDK-Gutachter hat einen Fragebogen, in dem er am Tag der Begutachtung alle 27 relevanten Pflegetätigkeiten erfragt und erfasst. Darin stehen auch Richtwerte, wie viel Zeit er zum Beispiel für das Duschen (15 bis 20 Minuten), Kämmen (ein bis drei Minuten), oder Ankleiden (acht bis zehn Minuten) anerkennen darf. Neben den Pflegetätigkeiten, die ein Angehöriger voll übernimmt, zum Beispiel die mundgerechte Zubereitung der Nahrung (zwei bis drei Minuten), werden auch die Zeiten anerkannt, in denen eine Beaufsichtigung oder Anleitung notwendig ist.
Was zahlt die Pflegeversicherung ab Januar 2015?
Die Versicherten können wählen, ob sie Geldleistungen, einen Pflegedienst (Sachleistungen) oder die stationären Zuschüsse fürs Pflegeheim in Anspruch nehmen wollen. Zum Januar 2015 werden diese Leistungen durchweg um vier Prozent erhöht. So gibt es in der Pflegestufe 1 im Altenheim künftig 1064 Euro statt bisher 1023 Euro. Sofern der MDK-Gutachter bei einem Versicherten eine Demenz feststellt, erhält dieser bereits mit Pflegestufe 0 Sachleistungen bis zu 231 Euro beziehungsweise Geldleistungen in Höhe von 123 Euro. Außerdem sind die Geld- und Sachleistungen bei Pflegebedürftigen mit Demenz deutlich höher. Ein Patient ohne Demenz erhält in der Pflegestufe 1 Sachleistungen bis zu einer Höhe von 468 Euro, mit Demenz sind es 689 Euro. Damit will der Gesetzgeber die Ungerechtigkeiten gegenüber Demenzpatienten ausgleichen. Denn in diesen Fällen geht es nicht nur um die Grundpflege, sondern oft um eine Tagesbetreuung.
Niedrigschwellige Angebote
Die Betreuung eines Pflegebedürftigen reduziert sich nicht nur auf die Körperpflege, das An- und Ausziehen und Zubereiten der Mahlzeiten. Oft sind Ehepartner oder Kinder den ganzen Tag über damit beschäftigt, den Betroffenen zu beaufsichtigen, ihn zu unterhalten oder für Anregungen zu sorgen. Doch auch die Angehörigen brauchen Pausen von diesem harten 24-Stunden-Job. Deshalb stellt die Pflegeversicherung Geld zur Verfügung, um sogenannte "niedrigschwellige Angebote" zur Entlastung bezahlen zu können.
Das Geld kann für professionelle Betreuung ausgegeben werden, zum Beispiel für tagesstrukturierende Maßnahmen eines Pflegedienstes oder für den Eigenanteil bei der Kurzzeit- oder Tagespflege. Der Betreuungsbetrag wird nur gegen Vorlage einer Rechnung von der Pflegekasse erstattet. Jeder Pflegebedürftige mit den Pflegestufen 1 bis 3 hat Anspruch auf einen Betreuungsbetrag in Höhe von monatlich bis zu 104 Euro.
Bei Demenzpatienten werden diese 104 Euro schon ab der Pflegestufe 0 bewilligt. Bei einem pflegebedürftigen Patienten mit Demenz und einem erhöhten Betreuungsbedarf wird der Betreuungsbetrag für niedrigschwellige Angebote sogar auf bis zu 208 Euro angehoben.
Zuschüsse für den behindertengerechten Umbau meiner Wohnung
Wenn die körperliche Bewegungsfreiheit nachlässt, merkt man schnell, wie mühsam es sein kann, die Wohnung oder das eigene Haus zu nutzen. Es ist nicht mehr möglich, allein zu duschen, da der Einstieg in die Badewanne mittlerweile zu hoch geworden ist. Das Bad und das Schlafzimmer im ersten Stockwerk sind nur über eine Treppe zu erreichen, die man nicht mehr sicher herauf- und herunterkommt. Hier gilt es, Abhilfe zu schaffen. Zusätzliche Einbauten wie ein Treppenlift, die Umgestaltung des Badezimmers mit einer Dusche oder die Verlegung ins Erdgeschoss kosten Geld. Wenn eine Pflegestufe vorhanden ist, zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenbeteiligung werden bis zu 4000 Euro pro Maßnahme bezahlt.
Weitere Informationen zu Gesundheits- und Seniorenthemen unter www.umsorgt-wohnen.de. Ob preisgünstige Seniorenwohnung oder teuere Residenz - der Ratgeber "Umsorgt wohnen" stellt Berlins Seniorenwohnanlagen mit Preisen und Leistungen vor. Das Buch ist für 19,90 Euro im Buchhandel oder telefonisch unter 0800 600 89 84 (gebührenfrei, zzgl. Versandkosten) erhältlich.
Autor:Jochen Mertens aus Mitte |
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