Anlageberater in der Pflicht
Ein Anlageberater muss Kunden rechtzeitig und umfassend über angebotene Produkte informieren. Händigt er dem Anleger erst kurz vor Vertragsabschluss einen umfangreichen Prospekt aus, haftet er im Zweifel für Verluste. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (Az.: 4 U 234/11). Nach Auffassung des Gerichts verletzt er in diesem Fall seine Pflicht zur "objektgerechten Beratung".
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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