Bei der Kur Steuern sparen

Früher war es üblich, dass Patienten regelmäßig in Kur gingen - auf Kassenkosten. Diese Zeiten sind lang vorbei, heute zahlen vier von fünf Kurgästen ihren Aufenthalt selbst. Das hat der Deutsche Heilbäderverband in Berlin ermittelt. Wer seiner Gesundheit zuliebe tief in die Tasche greift, kann einen Teil der Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen.

Vorher steht aber noch ein anderer Schritt: Zunächst gilt es, zu prüfen, ob die Kosten für einen Aufenthalt in einem Heilbad zur Linderung von Gesundheitsbeschwerden nicht von einem Sozialversicherungsträger übernommen werden können. "Eine medizinische Rehabilitation beziehungsweise eine Kur wird in der Regel vom Arzt verordnet", erläutert Stefan Palmowski von der Beratungsstelle Dortmund der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Diese Verordnung wird einem Antrag beigefügt, den ein Patient bei verschiedenen Trägern, zum Beispiel bei der Krankenkasse oder bei der Rentenversicherung, einreichen kann. "Als medizinische Rehabilitation werden alle weitergehenden Maßnahmen bezeichnet, die den Gesundheitszustand erhalten oder verbessern sollen, wenn eine ambulante Krankenbehandlung, zum Beispiel durch Krankengymnastik, nicht ausreicht." Doch selbst wenn ein Arzt eine Kur für ratsam hält und sie verordnet hat, begleicht der Sozialversicherungsträger die Rechnung nicht immer komplett.

Leidet ein Patient etwa unter chronischen Schmerzen oder Bewegungsstörungen, kann er die nicht übernommenen Kosten bei der Steuererklärung als "außergewöhnliche Belastung" geltend machen. "Dafür muss der Patient sich allerdings noch vor Reiseantritt ein Attest von einem Amtsarzt holen", betont Bernhard Lauscher vom Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in Neustadt an der Weinstraße. Ein Attest vom Hausarzt erkennt der Fiskus nicht an. Eine Ausnahme gibt es laut Lauscher nur dann, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Unterkunft und die Verpflegung bezuschusst. "In einem solchen Fall geht das Finanzamt davon aus, dass die Kasse die medizinische Notwendigkeit der Kur bereits im Vorfeld geprüft und anerkannt hat."

Wer sich für eine ambulante Kur entscheidet und in einer privaten Unterkunft wohnt, muss sich seine Heilbehandlung von einem Arzt bescheinigen lassen, etwa mit einem Kurplan. "Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Finanzamt von einer privaten Erholungsreise ausgeht und die Kosten nicht anerkennt", warnt Lauscher.

Wer einen gewissen Prozentsatz der Kosten für die Kur erstattet bekommen hat, darf diesen Teil nicht mehr bei seiner Steuererklärung geltend machen. Der Rest wird dann in der Steuererklärung unter "außergewöhnliche Belastung" angegeben. "In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es immer auch eine zumutbare Belastung gibt, die man selber tragen muss und die unter anderem vom Einkommen und vom Familienstand abhängig sind", sagt Palmowski.

Die UPD berät im gesetzlichen Auftrag zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen in Beratungsstellen vor Ort und über ein kostenfreies Beratungstelefon (Mobilfunktarife für die Beratung auf Deutsch abweichend): 0800 011 77 22 (Montag bis Freitag 10 bis 18 Uhr, Donnerstag bis 20 Uhr).
dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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