Bei Geldgeschenken ist einiges zu beachten
Wer zum Fest Geld verschenken möchte, kann zwischen Sparkonten in verschiedenen Varianten, Sparplänen und Sparbriefen wählen. Schon mit geringen regelmäßigen Sparleistungen (meist ab 50 Euro monatlich) kann dabei mittel- und langfristig ein beachtliches Vermögen aufgebaut werden. Aber auch ein Bausparvertrag oder bestimmte Versicherungen sind durchaus als Geschenk geeignet. Banken, Sparkassen, Bausparkassen und die Versicherungen bieten eine Reihe von Möglichkeiten ausdrücklich für den Zweck des Schenkens an. Gern verschenkt werden Sparbücher. Dabei gibt es einiges zu beachten. Ein Großvater zum Beispiel, der seinem Enkel ein Sparbuch schenken möchte, kann das auf seinen Namen ausstellen lassen. Das Kontoguthaben bleibt, auch in steuerlicher Hinsicht, sein Vermögen. Er ist Gläubiger der Sparanlage, bis er das Sparbuch seinem Enkel übergibt und mit ihm gemeinsam bei der Bank oder Sparkasse die Umschreibung beantragt. Der Großvater kann beispielsweise durch eine Zusatzvereinbarung bestimmen, zu welchem Zeitpunkt oder Ereignis der Gläubigerwechsel erfolgen soll (beispielsweise zum Abitur). Vorteil dieser Möglichkeit ist, dass der Großvater über das Sparbuch frei verfügen kann, solange das Guthaben noch nicht auf den Enkel übergegangen ist. Rechte des Enkels bestehen während dieser Zeit noch nicht. Entwickelt sich der Enkel also entgegen den Vorstellungen des Großvaters, kann er vom Sparbuch abheben oder es kündigen. Ist der Enkel zum Zeitpunkt des Gläubigerwechsels allerdings noch minderjährig, haben die Eltern nach dem Gläubigerwechsel (in gesetzlicher Vertretung des Enkels) Verfügungsmöglichkeiten über das Guthaben, ohne dass der Großvater als Schenker etwas dagegen unternehmen kann.
Um sicherzustellen, dass im Todesfall das Guthaben auf den Enkel übergeht, ist folgendes zu beachten: Nur wenn der Enkel von der Schenkung informiert wird und sie durch seine Unterschrift, bzw. die seiner Eltern, annimmt, wird sichergestellt, dass die Schenkung mit Eintritt des Todesfalles wirksam wird. Das bedeutet, dass der Enkel die Zuwendung nicht nach den Bereicherungsgrundsätzen an die Erben wieder herausgeben muss, wenn diese als Rechtsnachfolger den Schenkungsvertrag nachträglich widerrufen. Wenn der Enkel minderjährig ist, müssten seine gesetzlichen Vertreter (Eltern) für ihn die Annahme der Schenkung erklären.
Das Sparkonto lässt sich aber auch auf den Namen des Enkels mit Unterschrift der Eltern eröffnen. Dieser ist dann sofort Gläubiger der Spareinlage und damit für das Kontoguthaben steuerpflichtig. Der Großvater als Schenker hat dann keinen Zugriff mehr auf das Konto.
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
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