Bemessung des Kindesunterhalts
Verdient ein Unterhaltspflichtiger kein Geld, darf das mögliche erreichbare Einkommen mitunter geschätzt werden. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (Az.: 10 UF 180/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. Im verhandelten Fall bezog ein getrennt lebender Vater Hartz-IV-Leistungen – er wollte keinen Unterhalt bezahlen, da er nicht berufstätig sei. Seine minderjährige Tochter verlangte aber Geld von ihm. Das Gericht legte ein theoretisch erzielbares Einkommen zugrunde. Der Mann habe zwar keine Berufsausbildung, sei aber gesund und arbeitsfähig, hieß es. Allgemein gelte: Der Vater müsse in jeder ihm möglichen Art und Weise zum Unterhalt seines Kindes beitragen. mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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