Beratung mit Protokoll: Worauf Anleger achten sollten
Beratungsprotokolle sollen Anleger vor Falschberatung schützen. Seit 2010 müssen Geldinstitute jedes Beratungsgespräch zu Wertpapieren dokumentieren. Seit 2013 gilt diese Pflicht auch für Finanzanlagenvermittler.
Anhand der Protokolle sollen geschädigte Anleger vor Gericht nachweisen können, wie die Beratung gelaufen ist und was im Zweifel falsch lief. In der Praxis allerdings hat das oft nicht richtig geklappt.
"Die Protokolle enthalten viele Phrasen", sagt Markus Feck von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie seien häufig unkonkret formuliert. "Außerdem gibt es kaum Felder, die der Berater frei ausfüllen kann. Meist kreuzt er vorgefertigte Aussagen an." In der Regel könnten die Protokolle also keine individuelle, bedarfsgerechte Beratung abbilden. Das sieht Herbert Jütten vom Bundesverband deutscher Banken etwas anders: "Nach unseren Erfahrungen hat sich das Beratungsprotokoll bewährt und wird von den Kunden angenommen."
Allerdings werden die Beratungsprotokolle in ihrer jetzigen Form in den kommenden Jahren voraussichtlich abgeschafft. Das sehen zumindest Pläne der Bundesregierung vor, die sich auf die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II beziehen. "Genau genommen werden die Beratungsprotokolle aber nicht ersatzlos gestrichen", sagt Dorothea Mohn vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Stattdessen werden sie durch eine sogenannte Geeignetheitserklärung ersetzt. Bis 2018 müssen die Regeln umgesetzt werden.
Solange die neuen Regeln nicht gelten, bleibt das Beratungsprotokoll in der bekannten Form bestehen, erklärt Jütten. Und auch danach gelten bereits erstellte Beratungsprotokolle immer noch, ergänzt Mohn. "Wer also das Gefühl hat, er wurde falsch beraten, kann sich weiterhin auf das Beratungsprotokoll berufen."
Kunden sollten sich aber nicht nur auf das Protokoll allein verlassen, rät Feck. Besser ist es zum Beratungsgespräch eine weitere Person mitzunehmen. "Sie sollte kritisch zuhören und darauf achten, ob der Berater ihre Risikoneigung und ihre Bedürfnisse berücksichtigt", sagt der Jurist. Bei Streitigkeiten kann der Beobachter später auch als Zeuge dienen. Dafür muss er aber unbeteiligt bleiben – also den Anlagevertrag nicht unterschreiben – sonst kann er vor Gericht als Zeuge nicht mehr aussagen. mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.