Einschränkungen beim P-Konto nicht einfach hinnehmen

Die Leistungen bei P-Konten sind oft eingeschränkt. Schuldner können sich dagegen aber wehren. | Foto: Andrea Warnecke/dpa/mag
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Das Pfändungsschutzkonto soll überschuldeten Verbrauchern eigentlich helfen. Denn auf diesen Konten ist ein Grundfreibetrag vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. In der Praxis gibt es aber oft Probleme - doch Kunden können sich wehren.

"Manche Banken verlangen sehr hohe Kontoführungsgebühren", erklärt Pamela Wellmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. So müssen Kunden bis zu zehn Euro und mehr für ein P-Konto zahlen, während für normale Girokonten zuweilen sogar gar keine Gebühren anfallen. Nach Ansicht vieler Gerichte sind hohe Kontoführungsgebühren aber nicht zulässig. "Man sollte seine Bank schriftlich auffordern, die zu viel gezahlten Gebühren zurückzuerstatten", sagt der Rechtsanwalt Kai Henning.Verbraucher könnten sich zur Begründung auf die entsprechenden Urteile berufen, empfiehlt Henning, der Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist. So entschied etwa das Oberlandesgericht Bremen, dass Banken für ein P-Konto keine höheren Gebühren verlangen dürfen als für ein gewöhnliches Girokonto (Az.: 2 U 130/11).

Auch eingeschränkte Leistungen sind oft ein Problem. So ziehen Banken nach der Umwandlung in ein P-Konto nicht nur Kredit-, sondern zuweilen auch Geldkarten der Kunden ein. "Rechtlich ist das zweifelhaft", sagt Henning. "Denn eigentlich wird der Girovertrag durch die Umwandlung nicht verändert."

Kunden sollten sich daher direkt mit ihrer Bank in Verbindung setzen, empfiehlt Verbraucherschützerin Wellmann. Wenn das nicht hilft, können sie sich an die Verbraucherzentralen oder den Ombudsmann der Banken wenden.

Weiteres Problem: Der Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 1028,89 Euro pro Kalendermonat kann erhöht werden. Möglich ist das etwa dann, wenn der Schuldner verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten. Allerdings müssen dafür entsprechende Bescheinigungen vorgelegt werden. Ausgestellt werden können diese vom Arbeitgeber, von der Familienkasse, dem Jobcenter, einem Rechtsanwalt oder anerkannten Schuldnerberatungsstellen. "Da aber keiner verpflichtet ist, die Bescheinigungen auszustellen, werden die Betroffenen oft herumgereicht", weiß Wellmann. Haben Betroffene bei mehreren Stellen nichts erreichen können, sollten sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden, empfiehlt Rechtsanwalt Henning. "Am besten sollte das schriftlich geschehen, denn das kann das Gericht nicht ignorieren."

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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