Flüchtlingshilfe mit Steuervorteil
Wer Geld an Organisationen der Flüchtlingshilfe spendet, kann auch steuerlich profitieren: Für Spenden aus dem Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 gilt unabhängig vom überwiesenen Betrag der vereinfachte Spendenabzug. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor (Az.: IV C 4 - S 2223/07/0015 :015). Als Nachweis reicht ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes, wie beispielsweise ein Kontoauszug. Bei Onlinebanking genüge als Nachweis auch ein PC-Ausdruck. Die Maßnahmen des Ministeriums sollen als Anreiz für mehr bürgerliches Engagement dienen. Sie betreffen unter anderem auch eine Befreiung von der Schenkungssteuer bei mildtätigen Zwecken. mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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