Flug gestrichen: Entschädigung für Gesamtzeitverlust
Wenn ein Flug annulliert wird, bekommen Reisende von der Airline eine Entschädigung, sofern ein Ersatzflug sie nicht mit weniger als drei Stunden Verspätung doch noch ans Ziel bringt.
Für die Berechnung ist aber nicht nur die Verspätungszeit am Zielort entscheidend, sondern auch der Zeitpunkt des Abflugs. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hannover (Az.: 14 S 53/14) hervor, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der "ReiseRecht aktuell" berichtet.
Eigentlich muss eine Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung leisten, wenn ein Flug sich um drei Stunden verspätet – oder ganz ausfällt. Das schreibt die EU-Fluggastrechteverordnung vor. Doch im Fall der Annullierung gibt es eine Ausnahme, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Passagier kann weniger als eine Stunde vor dem eigentlichen Flug in einem anderen Flieger starten, und das Ziel wird nur mit maximal zwei Stunden Verspätung erreicht. Dann muss die Airline keine Entschädigung zahlen.
In dem verhandelten Fall landete der Kläger mit dem Ersatzflugzeug mit einer Verspätung von zwei Stunden und 50 Minuten. Das Amtsgericht entschied folglich: Die Fluggesellschaft muss zahlen. Denn der Flug landete mit mehr als zwei Stunden Verspätung. Allerdings legte das Landgericht die EU-Verordnung anders aus: Der maßgebliche Gesamtzeitverlust für den Passagier habe nicht mehr als drei Stunden betragen und sei deshalb gerade noch hinnehmbar. mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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