Fristen nicht ausreizen
Wollen Geschädigte Schadenersatzansprüche geltend machen, müssen sie sich an die vorgegebenen Fristen halten. Besonders beim Jahreswechsel kann es dann um Minuten gehen. Das geht aus einem Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin hervor (Az.: 4 U 175/13). Im dem Fall ging es um Schadenersatzansprüche aus dem Jahr 2009. Die Unterlagen gingen per Fax beim Gericht aber erst am 1. Januar 2013 um 00.10 Uhr ein und damit nach Ablauf der Frist von drei Jahren. Die Ansprüche konnten nicht mehr geltend gemacht werden.mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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