Gutschein statt Firlefanz: Unpersönlich, doch manchmal goldrichtig
Weihnachten naht und damit auch die bange Frage: Was legt man auf den Gabentisch? Viel Geld wird vergeudet, weil man etwas schenkt, was das Herz des Beschenkten nicht erfreut. Oft ist es nicht oder nur mit Mühe möglich, das Geschenk wieder umzutauschen.
Eine gute Idee sind Geschenkgutscheine. Damit hierbei nichts schief geht, sollte folgendes beachtet werden:
• In der Regel gilt eine Frist zwischen zwölf Monaten und drei Jahren. Ist ein Gutschein unbefristet, kann er innerhalb von drei Jahren eingelöst werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Schein gekauft wurde. Gutscheine aus dem Jahr 2015 sind folglich bis zum 31. Dezember 2018 gültig.
• Händler sind nicht verpflichtet, Gutscheine in Bargeld einzulösen. Wer nichts Passendes findet, hat schlechte Karten. Wer einen Gutschein in mehreren Etappen einlösen möchte, ist hierbei auf die Kulanz des Händlers angewiesen.
• Bei Gutscheinen für Musicals, Konzerten, Theater und ähnlichem sind die angegebenen festen Termine der Veranstaltung zu beachten, sonst verfallen die Tickets. Bei verschenkten Kinokarten, die nicht für einen bestimmten Film gelten, muss das Ausstellungsdatum vermerkt sein. Die Gutscheine für den Kinobesuch dürfen nicht vor Ablauf von zwei Jahren verfallen.
• Ein Gutschein ist wie Bargeld. Selbst wenn er auf einen bestimmten Namen ausgestellt ist und verloren geht, kann er von jedem eingelöst werden. Ausnahmen gelten bei speziellen Leistungen wie dem Neubezug einer Polstergarnitur, die eine bestimmte Person einlösen soll.
• Bei einer Pleite des Händlers verliert der Gutschein seinen Wert. Nur solange noch Waren zum Verkauf stehen, wird der Händler den Wertschein einlösen. rid
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
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