Herausgabe nach Pfändung
Schuldner können nach einer Pfändung zwar verlangen, dass ihnen bestimmte Gegenstände wieder zurückgegeben werden. Das gilt aber nicht, wenn der Gerichtsvollzieher dafür 200 unsortierte und nicht beschriftete Umzugskisten durchsuchen müsste. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Krefeld hervor (Az.: 2 T 31/13), auf die die Zeitschrift "Das Grundeigentum" hinweist. Der Schuldner hätte demnach selber darauf achten müssen, dass Dinge gesondert verstaut werden, an denen ihm viel liegt.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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