Käufer müssen den Mangel hinnehmen

Begriffe wie "neu" oder "fabrikneu" beschränken sich beim Onlineshopping nur auf den Zustand der Ware. Die Verpackung darf dagegen beschädigt oder geöffnet sein.

Das bedeutet aber nicht, dass die Verpackung völlig unbedeutend ist, erläutert das Fachportal "Heise Resale". Sowohl Käufer als auch Verkäufer müssten die Ware zum Beispiel für den Versand sorgfältig und ordnungsgemäß verpacken. Wer das nicht tut, muss möglicherweise für einen daraus entstehenden Schaden haften. Für Rücksendungen sind daher die Original-Versandverpackungen am besten geeignet.

Der Rechtsprechung zufolge ist eine Sache dann nicht neu, wenn sie entweder nicht aus neuen Materialien hergestellt ist oder aber schon im Gebrauch war, heißt es weiter. In der Praxis bedeute das in der Regel, dass jedes Gerät, das schon benutzt wurde, als gebraucht betrachtet werden muss. Lediglich Geräte, die für einen Testlauf einmalig an- und wieder ausgeschaltet wurden, seien noch als neu anzusehen. Hat ein Händler ein gebrauchtes Gerät als neu verkauft, kann der Käufer ein mangelfreies, also neues Gerät verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten und sich den Kaufpreis erstatten lassen - oder aber verlangen, dass der Kaufpreis reduziert wird.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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