Keine Grund zur Wohnungskündigung
Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Offenbach weist der Deutsche Anwaltverein hin (Az.: 37 C 180/13). Denn das Parken stellt zumindest dann keine erhebliche Vertragsverletzung des Mieters dar, wenn er es zuvor längere Zeit durfte.
In dem verhandelten Fall hatte die Vermieterin es jahrelang geduldet, dass die Mieterin, die in ihrem Haus wohnte, ihren Motorroller auf dem Grundstück abstellte. Dann kam es jedoch zu Differenzen hierüber. Einer anderen Hausbewohnerin gestattete die Vermieterin das Abstellen ihres Rollers, der später beklagten Frau ließ sie es jedoch anwaltlich untersagen. Sie kündigte das Mietverhältnis schließlich, weil die Frau trotzdem weiter auf dem Grundstück parkte.
Vor Gericht kam es zu einem Vergleich: Die Vermieterin nahm die Kündigung zurück, die Mieterin erklärte sich bereit, ihren Roller nicht mehr auf dem Grundstück zu parken. Nach Ansicht der Richter war die Kündigung des Mietverhältnisses nicht berechtigt. Wenn der Vermieter ein Verhalten des Mieters lange Zeit rügelos hinnimmt und dann beanstandet, ist die Vertragswidrigkeit dieses Verhaltens zumindest zweifelhaft.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.