Kündigung der Lebensversicherung
Auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin. Weil sich einige Versicherer nicht daran halten, reichten die Verbraucherschützer nun Klage gegen sie ein.
Die Rechtslage ist aus Sicht der Verbraucherzentrale eindeutig: In mehreren Fällen erklärte der BGH die bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen verwendeten Klauseln zum Rückkaufswert und zum Stornoabzug für unwirksam (Az.: IV ZR 200/10; IV ZR 198/10; IV 202/10; IV 201/10). Das heißt: Versicherte dürften bei vorzeitiger Kündigung ihrer Police nicht mehr so viel Geld verlieren wie bisher.
Verbraucher, die ihre Police vorzeitig gekündigt haben, haben unter Umständen Anspruch auf Nachzahlung. Betroffene sollten sich schriftlich an ihre Versicherung wenden. Die Verbraucherschützer haben hierzu einen kostenpflichtigen Musterbrief auf ihrer Internetseite bereitgestellt.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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