Neue Regeln beim Reisekostenrecht

Wer beruflich viel unterwegs ist, kann einen Teil der Kosten steuerlich absetzen. | Foto: Bodo Marks
  • Wer beruflich viel unterwegs ist, kann einen Teil der Kosten steuerlich absetzen.
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Ob Verkäufer, Postzusteller oder Pflegekräfte - viele Arbeitnehmer sind für ihren Job häufig unterwegs. Ausgaben für Benzin, die Verpflegung oder die Übernachtung können sie in diesem Fall beim Finanzamt geltend machen. Seit Anfang Januar gelten dafür neue Regelungen.

Das geänderte Reisekostenrecht soll transparenter und einfacher sein. "Es gab hierzu in der Vergangenheit viele Gerichtsurteile", erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Diese wurden in der neuen Gesetzeslage nun berücksichtigt. Betroffen sind nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer in Berlin bundesweit etwa 35 Millionen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

  • Fahrtkosten: Der bisherige Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" wird durch die Bezeichnung "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. "Damit soll Rechtssicherheit geschaffen und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgesetzt werden", erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Pro Dienstverhältnis kann es nur eine erste Tätigkeitsstätte geben, die in der Regel vom Arbeitgeber festgelegt wird.

Wichtig ist diese Festlegung im Zusammenhang mit den Fahrtkosten. Alle Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können über die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Anerkannt werden 30 Cent pro Entfernungskilometer für eine einfache Fahrt. Alle Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten können künftig komplett - das heißt für die ganze Strecke - mit der Kilometerpauschale abgerechnet werden.

  • Verpflegungskosten: Wer beruflich unterwegs ist, kann Pauschalen für höhere Kosten bei der Verpflegung steuerlich geltend machen. Laut Bundessteuerberaterkammer galt 2013 noch eine dreistufige Bewertung: sechs Euro, zwölf Euro und 24 Euro bei jeweils mindestens einer Abwesenheit von acht, 14 beziehungsweise 24 Stunden. "Diese Regelung wurde jetzt vereinfacht", erklärt Rauhöft. Statt drei gibt es seit dem 1. Januar 2014 nur noch zwei Pauschalen: Arbeitnehmer erhalten bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden bereits 12 Euro. 24 Euro können bei einer Abwesenheit von 24 Stunden abgerechnet werden.
  • Doppelte Haushaltsführung: Beschäftigte dürfen bestimmte Ausgaben bei der Steuer als Werbungskosten absetzen, wenn sie sich nach einem Jobwechsel oder einer Versetzung eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz nehmen. Bisher nahm das Finanzamt die Kosten für eine 60 Quadratmeter große Wohnung als Richtschnur und berücksichtigte dafür die maximal übliche Ortsmiete. "Darüber gab es aber oft Streit", erklärt Rauhöft.

Deshalb wurde die Regelung hierfür nun vereinfacht: Seit Januar werden maximal 1000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt. In diesem Betrag ist alles enthalten: Miete für die Wohnung, Betriebskosten und mögliche Ausgaben für einen Stellplatz.

Außerdem prüft das Finanzamt nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ob die Zweitwohnung beruflich notwendig ist: Die Entfernung zur Tätigkeitsstätte darf jetzt nicht halb so lang sein wie die Entfernung von der Erstwohnung dorthin. Beispiel: Ist die Erstwohnung 50 Kilometer entfernt, darf die Strecke zwischen Zweitwohnung und Tätigkeitsstätte maximal 24 Kilometer betragen.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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