Der Tod eines Versicherungsnehmers kann auf den Versicherungsvertrag ganz unterschiedliche Auswirkungen haben.
"In jedem Fall sollten sich die Hinterbliebenen kurzfristig mit dem Versicherungsunternehmen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen", rät Stephan Gelhausen, Leiter des Informationszentrums der deutschen Versicherer. Einige Policen, wie die Lebens- oder Unfallversicherung, beinhalten für die Leistungsbeantragung konkrete Meldefristen oder die Formulierung, dass der Tod des Versicherten "unverzüglich" anzuzeigen ist. Wer die Meldung innerhalb von zwei Tagen nach dem Todesfall abgibt, ist auf der sicheren Seite. Stirbt die versicherte Person, erhält der im Vertrag genannte Bezugsberechtigte das Geld. War nur der Verstorbene Versicherungsnehmer und zugleich versicherte Person, endet die Lebensversicherungspolice. Ist jedoch eine andere Person versichert, so kann diese den Vertrag fortführen.Ist eine private Haftpflichtversicherung allein auf den Namen des Verstorbenen ausgeschrieben, endet sie mit dem Tod. Waren über die private Haftpflichtversicherung des Verstorbenen dagegen auch Familienangehörige mitversichert, besteht der Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragsfälligkeit für die Familienmitglieder fort. Zahlt dann der hinterbliebene Ehepartner die nächste Prämie, wird er selbst zum neuen Versicherungsnehmer. So ist es auch bei Rechtsschutzversicherungen.
Bei einer Hausratversicherung bleibt der Versicherungsschutz zunächst noch für zwei Monate bestehen. Eine vorhandene Wohngebäudeversicherung bleibt beim Haus, sie geht auf den Erben über. Bei der Kfz-Versicherung erben Hinterbliebene, die das Fahrzeug des Verstorbenen weiterhin nutzen, automatisch auch den Versicherungsschutz. Die private Krankenversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Sind mit dem Vertrag des Verstorbenen noch weitere Personen mitversichert, können diese den Vertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortsetzen.
Die Sterbegeldversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Der Tod muss unverzüglich gemeldet werden. Das Geld aus dem Vertrag wird an den Bezugsberechtigten gezahlt.
Fragen zum Thema werden unter der Hotline vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) 0800 339 93 99 beantwortet (kostenlos).
Ingrid Laue / rid
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