Nicht jede Bankgebühr ist zulässig

Hohe Gebühren für den Kontoauszug? Solche Entgelte sind nicht in jedem Fall rechtens. | Foto: Franziska Koark
  • Hohe Gebühren für den Kontoauszug? Solche Entgelte sind nicht in jedem Fall rechtens.
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Banken wollen Geld verdienen. Daher lassen sie sich Dienstleistungen auch bezahlen. Doch nicht alle Gebühren, die sie von ihren Kunden verlangen, sind erlaubt.

Verboten ist eine Gebühr immer, wenn die Bank mit der Tätigkeit nur eine gesetzliche Pflicht erfüllt, erläutert die Stiftung Warentest in Berlin. Auch Aktionen, die ein Geldhaus im eigenen Interesse durchführt, müssen für den Kunden kostenlos sein. Ein Überblick:

  • Ein- oder Auszahlungen beim eigenen Konto: Wer Geld auf sein eigenes Konto einzahlt oder davon abhebt, dem darf die Bank in den meisten Fällen keine Gebühren berechnen, erklärt die Stiftung Warentest. Nur wenn vereinbart ist, dass das Kreditinstitut neben dem Grundpreis für das Konto jede Buchung extra abrechnet und mindestens fünf Buchungen im Monat kostenlos sind, darf sie für weitere kassieren.
  • Kontoauszüge: Jeder Kunde muss sich kostenlos über seinen Kontostand informieren können, zum Beispiel am Auszugsdrucker oder beim Online-Banking. Schickt die Bank die Auszüge zu, darf sie sich die Portokosten durchaus erstatten lassen. Eine Gebühr von 15 Euro ist für ältere Kontoauszüge aber zu hoch, befand der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: XI ZR 66/13).
  • Bankautomaten: Das Geldabheben an einem Bankautomaten ist bei der kontoführenden Bank in der Regel kostenlos. Sie darf aber ebenso wie fremde Institute für das Abheben eine Gebühre verlangen. "Die Gebühr muss aber vorher angezeigt werden", sagt Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest. Eine rechtliche Obergrenze ist dafür nicht festgelegt.
  • Darlehenskonto: Vergibt eine Bank ein Darlehen und eröffnet dazu ein eigenes Konto, darf sie dafür kein Entgelt verlangen. Das hat der BGH entschieden (Az.: XI ZR 388/10). Denn die Führung eines Kontos liege allein im Interesse der Bank, betont die Verbraucherzentrale Sachsen.
  • Lastschriftrückgabe: Verweigert eine Bank die Einlösung von Lastschriften, Daueraufträgen oder Überweisungen, weil das Konto nicht gedeckt ist, wird sie im eigenen Interesse tätig. Darauf weist die Stiftung Warentest hin. Die Bank darf dafür keine Kosten berechnen, auch nicht für die Nachricht über die Nichtausführung. Und die Bank darf diese mehreren BGH-Entscheidungen zufolge auch nicht in "Schadenersatz" umbenennen (Az.: XI ZR 5/97, XI ZR 296/96, XI ZR 197/00 und XI ZR 154/04).
dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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