Im Netz hat man etwas Schönes bestellt, doch es wird und wird nicht geliefert. Wer sich in so einer Situation befindet, sollte dem Händler nach Ablauf der eigentlichen Lieferzeit eine angemessene Frist von etwa einer Woche setzen.
Wenn das Produkt auch nach Verstreichen der Frist noch nicht angekommen ist, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, räumt Thomas Bradler von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ein. Generell bestehe die Pflicht, die Lieferbedingungen anzugeben. Dabei dürfe es bei der Lieferzeit nicht heißen: "In der Regel zwei bis drei Tage", sondern es müsse einen festen Endpunkt geben - ohne ein "in der Regel", so Bradler. "Wenn ein konkreter Termin genannt war, würde der Händler mit Ablaufen des Datums in Verzug geraten", erklärt er.
Fehlt die Angabe einer Lieferzeit, bedeute das, dass der Artikel vorrätig ist und sofort versandt wird. Der Käufer kann dann mit dem Produkt nach der normalen Postlaufzeit rechnen. Dann gibt es allerdings keinen exakten Zeitpunkt, ab dem der Verkäufer in Verzug ist.
Ist der Käufer vom Vertrag zurückgetreten, weil das Produkt auch nach der zweiten Frist immer noch nicht eingetroffen ist, bekommt er sein Geld zurückerstattet - falls er den Betrag schon überwiesen hat oder das Geld bereits von seinem Konto eingezogen wurde.
dpa-Magazin / mag
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