RECHT
Patientenverfügung - je präziser, desto besser: Bundesgerichtshof schafft Klarheit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Wenn der Wille eindeutig formuliert ist, gilt die Patientenverfügung. | Foto: Umsorgt wohnen
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Wenn der Wille eindeutig formuliert ist, gilt die Patientenverfügung.
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Es ist schwierig, eine Patientenverfügung zu erstellen, in der genau festgelegt ist, wann die medizinische Versorgung einzustellen ist. Falls dies jedoch in einer Patientenverfügung genau beschrieben wird, ist dieser Wille für alle Beteiligten bindend. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14. November 2018 (Aktenzeichen: XII ZB 107/18) entschieden.

Eine 1940 geborene Frau hatte vor zehn Jahren einen Schlaganfall, lag über Jahre im Wachkoma. In ihrer Patientenverfügung wurden lebensverlängernde Maßnahmen für den Fall abgelehnt, "dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht". Zuvor hatte die Dame zwei Wachkoma-Fälle im Umfeld miterlebt und ihren Angehörigen mehrfach gesagt, so wolle sie nicht daliegen. Sie wolle nicht künstlich ernährt werden, lieber sterbe sie. Mit ihrer Patientenverfügung habe sie zum Glück vorgesorgt. Einmal konnte sie nach dem Schlaganfall noch mit ihrer Therapeutin sprechen. Da sagte sie: "Ich möchte sterben."

Für die Betreuer ist so eine Entscheidung über Leben und Tod eine extrem schwierige Situation. In diesem Fall waren sowohl der Ehemann als auch der Sohn als rechtliche Betreuer eingesetzt. Die beiden waren sich aber nicht einig: Der Ehemann bestand auf Weiterbehandlung, der Sohn wollte ein Ende der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr. Hätte die Ehefrau und Mutter in so einer Situation weiterleben oder sterben wollen? Der BGH hat nun entschieden, dass die Frau sterben darf. Die Karlsruher Richter wiesen eine Beschwerde des Ehemannes gegen eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Landshut in letzter Instanz ab (Az. XII ZB 604/15).

Dieses Urteil schafft Klarheit. Sofern in einer Patientenverfügung der Wille des Betroffenen präzise formuliert wird, gilt dieses Vorsorgedokument. Außerdem zählen auch mündliche Äußerungen, in denen der Betroffene erläutert, was er sich in einer vergleichbaren Lage wünscht.

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Autor:

Jochen Mertens aus Mitte

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