Sonderrecht auf Kündigung
Kunden können bei einer Strompreiserhöhung von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Bei einer Preiserhöhung dürfe der Vertrag in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe gekündigt werden, erklärt Horst-Ulrich Frank von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. Preissteigerungen müssten die Stromversorger sechs Wochen vorher ankündigen. Allerdings schließen manche Versorger ein Sonderkündigungsrecht aus, wenn Abgaben wie Netzentgelte steigen. Rechtlich sei das aber umstritten. Hier lohne sich ein Blick in die Geschäftsbedingungen, wo das Sonderkündigungsrecht beschrieben wird.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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