Staat beteiligt sich an Bestattungskosten
Ist kein Nachlass vorhanden oder reicht er für die Kosten nicht aus, kommt ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung in Betracht (nach Abzug der zumutbaren Belastungen), wenn es sich um die Beerdigung eines nahen Angehörigen handelt und die Aufwendungen notwendig und angemessen waren. Abzugsfähig sind nur unmittelbare Beerdigungskosten, wie beispielsweise für Sarg, Blumen und Kränze. Absetzbar sind auch Überführungskosten, Kosten der Traueranzeige, Rechnung des Beerdigungsinstitutes, Gebühren für Abschriften der Sterbeurkunde, Kosten für Grabstätte, Grabstein und erste Bepflanzung. Nicht abzusetzen sind dagegen die Kosten für Grabpflege, Bewirtung der Trauergäste und Trauerkleidung. Von den zu berücksichtigenden Kosten sind der Wert des Nachlasses und eventuell noch erhaltene Leistungen, etwa aus Versicherungen, vom Arbeitgeber oder von Behörden abzuziehen.Das Finanzamt will oftmals den Einzelnachweis der entstandenen Kosten sehen. Deshalb ist es wichtig, alle Rechnungen und Quittungen, die im Zusammenhang mit der Beerdigung anfallen, zu sammeln.
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
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