Steuererklärung muss am 31. Mai beim Finanzamt sein

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss sie bis zum Stichtag 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt abgeben. Die Steuererklärungen des Jahres 2012 müssen also bis spätestens Freitag, 31. Mai 2013 beim Finanzamt sein.

Ist der Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein mit der Steuererklärung befasst, muss sie zum 31. Dezember 2013 dem Finanzamt vorliegen. Wollen die Finanzbeamten die Unterlagen schon vorher sehen, müssen sie triftige Gründe, nennen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich im Vorjahr eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat.Wer den Termin zur Abgabe der Steuererklärung nicht halten kann, sollte bei seinem zuständigen Finanzamt einen formlosen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Darin ist kurz zu begründen, warum die fristgerechte Abgabe nicht möglich ist. Gründe dafür können zum Beispiel fehlende Unterlagen oder Krankheit sein. Anzugeben ist auch der Termin, bis wann die Steuererklärung nachgereicht wird. Der Antrag sollte vor Ablauf des Termins schriftlich beim Finanzamt eingehen.

Besteht die Pflicht zur Einkommensteuererklärung, sollte man sich nicht davor drücken, denn Verweigerer fliegen leicht auf. Die Finanzbeamten erhalten immer mehr Steuerdaten auf elektronischem Weg übermittelt. Zum Beispiel: vom Arbeitgeber, der Deutsche Rentenversicherung, von Arbeitsagenturen, Krankenversicherungen, Elterngeldstellen, Banken, Fondsgesellschaften, Riester- und Rürup-Anbietern. "Besteht der Verdacht, dass Steuern offen sind, werden nicht nur Abrechnungen nachgefordert, sondern es drohen auch Verspätungszuschläge und Zwangsgelder", warnt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.

Wenn keine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht, kann sie freiwillig abgegeben werden. Dafür ist vier Jahre Zeit. Die Steuererklärung für 2012 muss demnach bis spätestens 31. Dezember 2016 beim Finanzamt eintreffen. Es empfiehlt sich aber die Steuerrückzahlung umgehend zu beantragen. Denn je eher die Unterlagen den Finanzbeamten vorliegen, umso zügiger gibt es zu viel bezahlte Lohnsteuer und gegebenenfalls von Banken einbehaltenen Zinsabschlag zurück.

Steuerzahler, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen, sind übrigens verpflichtet, ihre Steuererklärung auf dem elektronischen Weg beim Finanzamt einzureichen. Nur wenn ein Härtefall vorliegt, kann auf Antrag darauf verzichtet werden.

Ingrid Laue / rid
Autor:

Ingrid Laue aus Lichtenberg

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