Urlauber müssen das nicht immer hinnehmen
Stattdessen sprechen sie am besten mit dem Veranstalter, rät Reiserechtler Paul Degott. Ändert der Veranstalter zum Beispiel die Flugzeit von 10 Uhr morgens auf abends, stellen Kunden den Veranstalter am besten vor die Wahl: Entweder der Flug findet zur ursprünglich vorgesehenen Zeit statt - oder sie organisieren sich auf eigene Faust einen anderen Flug. "Auch wenn das zum Beispiel nur mit einem Flug der Konkurrenz-Airline klappt."
Beharrt der Veranstalter auf der Verschiebung, sollte der Kunde seine Drohung wahr machen und dem Unternehmen die entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Berufen könne sich der Kunde dabei auf ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2013 (BGH Az. X ZR 24/13). Die Richter entschieden vor kurzem, dass ein Reiseveranstalter die endgültigen Flugzeiten bei Pauschalreisen nicht offenhalten darf. Die Angaben, die der Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung macht, sind demnach bindend - auch die zu den Flugzeiten. Die Richter gaben damit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht, der gegen Europas größten Reiseveranstalter Tui geklagt hatte.
Gängige Praxis war bislang, dass der Veranstalter eine Pauschalreise mit bestimmten Flugzeiten bewarb. Buchte der Kunde sie, stand in seinen Reiseunterlagen beispielsweise "voraussichtliche Flugzeit: 10.00 Uhr". So konnte der Anbieter unter Umständen kurzfristig einen komfortablen Vormittagsflug in einen lästigen Nachtflug umändern. Diese Praxis ist laut dem Urteil künftig verboten.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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