Was bei der Steuererklärung für 2012 zu beachten ist
Für jüngere Kinder erkennen die Finanzbeamten häufiger die Ausgaben für den Kindergarten oder die Tagesmutter an. Für erwachsene Kinder gibt es oft länger als bisher Familienförderung. An nahe Angehörige kann günstig Wohnraum vermietet werden, ohne dass das Finanzamt die Werbungskosten zusammenstreicht. Für so manchen Arbeitnehmer zahlt sich die tägliche Fahrt zur Arbeit jetzt besser aus. Nach Rechnungen von Finanzexperten können sich Arbeitnehmern im Schnitt mehr als 850 Euro über die Steuererklärung 2012 vom Finanzamt zurückholen.
- Kindergeld: Eltern müssen jetzt nicht mehr aufpassen, ob ihre erwachsenen Kinder in der Ausbildung oder neben dem Studium zu viel verdienen, damit sie Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten. Denn Einkünfte und Bezüge der Kinder spielen während der ersten Ausbildung keine Rolle mehr. Auch der Ausbildungsfreibetrag wird in dieser Zeit nicht mehr gekürzt. Macht das Kind nach der ersten Ausbildung eine zweite, gilt eine Einschränkung. Kindergeld gibt es dann nur, wenn der Jugendliche neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche regelmäßig jobbt. Ferienjobs sind weiter steuerfrei. Die Kindergeldzahlung erfolgt wie bisher bis zum 25. Lebensjahr. Wohnt das Kind während der Ausbildung auswärts, können die Eltern bis zu 924 Euro Ausbildungsfreibetrag im Jahr mit ihrer Steuererklärung beantragen. Bisher wurde der Freibetrag um Einkünfte und Bezüge des Kindes, die über 1 848 Euro im Jahr lagen, gekürzt.
- Kinderbetreuung: Die bisherige Unterscheidung und der Nachweis von Erwerbstätigkeit der Eltern oder von Ausbildung, Krankheit und Behinderung entfallen. In der Steuererklärung 2012 können Kinderbetreuungskosten ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit zwei Dritteln der tatsächlich entstandenen Aufwendungen, maximal jedoch 4000 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden Ausgaben für Kindergarten, Kinderkrippe, Tagesmütter, Au-pairs sowie Kosten für Hilfe im Haushalt. Sie sind per Beleg nachzuweisen. Unberücksichtigt bleiben auch weiterhin Aufwendungen für Unterricht und Vermittlung besonderer Fähigkeiten. Eine Ausnahme wird zugelassen: Schicken Eltern ihre Kinder in einen zweisprachigen Kindergarten, in denen Fremdsprache spielerisch vermittelt wird, akzeptieren die Beamten neben den Betreuungskosten auch den Aufpreis für die zweisprachige Betreuung.
- Ausbildungskosten: Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder ein Ersatzstudium werden in der Steuererklärung 2012 erstmals bis zu einem Höchstbetrag von 6000 Euro (vorher 4000 Euro) als Sonderausgaben anerkannt. Erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen, können die Kosten auch zweimal geltend gemacht werden. Anita Käding vom Bund der Steuerzahler gibt zu bedenken, dass Sonderausgaben nur in dem Jahr das Einkommen vermindern, in dem sie anfallen. Deshalb lohnt es sich zu prüfen, ob der Abzug als Werbungskosten günstiger ist. Denn wer und ohne Einkünfte ist und zum Beispiel täglich zur Hochschule fährt und Bücher kauft, kann die Ausgaben im selben Jahr nicht steuerlich geltend machen. Die Ausgaben fürs Lernen können mit künftigen Einkünften nur verrechnet werden, wenn sie als Werbungskosten anerkannt werden würden. Und das ist strittig. Wer einen Rechtsstreit mit dem Finanzamt nicht scheut, sollte es versuchen.
- Fahrkosten: Pendler können den einfachen Weg zur Arbeit mit 30 Cent ansetzen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem eigenen Auto, Fahrrad oder per Fuß zurückgelegt wird. Alternativ konnten sie auch die Ausgaben für die Fahrkarte angeben. Seit 2012 können sie nicht mehr Tag für Tag entscheiden, ob sie die Kosten für die Fahrscheine von Bus und Bahn oder die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen wollen. Ein Mix ist nicht mehr möglich. Sie müssen sich für das gesamte Jahr für eine Variante entscheiden. Maximal können pro Jahr 4500 Euro für öffentliche Verkehrsmittel abgesetzt werden.
- Vermietung: Wer Angehörigen sein Wohneigentum günstig vermietet, sollte für die Steuererklärung 2012 beachten, dass die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete (Marktmiete) betragen muss. Nur dann werden die Kosten, die mit der Vermietung zusammenhängen, vollständig als Werbungskosten berücksichtigt. Ist die Miete niedriger, kürzt das Finanzamt die Höhe der steuerlich absetzbaren Kosten aus der der Vermietungstätigkeit. Das Mietverhältnis ist nämlich in solchen Fällen in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. In diesem Fall ist der Abzug der Werbungskosten nur für den entgeltlichen Teil der Vermietung möglich (§ 21 Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Die ortsübliche Miete kann aus dem örtlichen Mietspiegel entnommen werden.
- Umzugskosten: Neben den Kosten für den Transport der Möbel können auch die ortsüblichen Aufwendungen für den Makler, die Kosten für die Wohnungsbesichtigung oder doppelte Mietzahlungen steuerlich geltend gemacht werden. Benötigen die Kinder aufgrund des umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, so sind diese Kosten für 2012 bis zu einem Höchstbetrag von 1657 Euro pro Kind steuerlich zu berücksichtigen. Für sonstige Umzugskosten kann daneben ein Pauschbetrag angesetzt werden. Er beträgt 2012 für Singles 657 Euro und für Verheiratete 1314 Euro. Pro weiteres Familienmitglied können je 289 Euro angesetzt werden. Für Umzüge nach dem 1. März 2012 gelten höhere Pauschalen: Unterrichtskosten für ein Kind werden mit 1711 Euro berücksichtigt, die Pauschbeträge für einen Single beläuft sich auf 679 Euro, für Verheiratete auf 1357 Euro und für Mitziehende sind je 299 Euro anzusetzen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, statt der Umzugspauschalen die sonstigen Umzugskosten einzeln nachzuweisen. Dazu müssen die Rechnungen sorgfältig aufbewahrt werden.
- Basisrente: Der mögliche Sonderausgabenabzug bei der Basisrente wurde im Jahr 2012 erhöht. Er beträgt 74 Prozent der für die Basisrente geleisteten Beiträge. Damit kann ein alleinstehender Steuerzahler bis maximal 14 800 Euro und Verheiratete 29 600 Euro als Sonderausgabenabzug geltend machen, wenn der maximal geförderte Beitrag von 20 000 Euro/Alleinstehende 40 000 Euro/Verheiratete in die Basisrente eingezahlt wird.
- Geldanlage: Anleger müssen bereits versteuerte Kapitalerträge jetzt nicht mehr angeben, nur um Spenden oder außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten abrechnen zu können. Vor 2012 flossen die Kapitalerträge in die Rechnung ein, um etwa bei Krankheitskosten den Eigenanteil, die sogenannte zumutbare Belastung zu ermitteln.
- Splitting: Ehepartner haben für 2012 nur noch die Möglichkeit die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting, die Einzelveranlagung mit Grundtarif, die Einzelveranlagung mit Verwitweten-Splitting oder Einzelveranlagung nach Sonder-Splitting im Trennungsjahr zu wählen.
Informationen unter www.bundesfinanzministerium.de sowie www.finanztipp.de, www.steuerzahler.de und www.test.de.
Ingrid Laue / rid
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
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