VERKEHRSRECHT
Radfahren auf Risiko - Welche Regeln im öffentlichen Straßenverkehr zu beachten sind
Für Radfahrer gelten, sofern nicht anders ausgeschildert, die gleichen Verkehrsregeln wie für Autos. Gegenüber Fußgängern obliegt ihnen eine besondere Rücksichtnahme. Regelverstöße können auch für Radler teuer werden und weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.
Vielen Radfahrern ist der Straßenverkehr zu gefährlich, deshalb nehmen sie es lieber mit den Fußgängern auf und benutzen die Gehwege. Was viele nicht wahrhaben wollen: Wenn der Gehweg nicht explizit durch ein Verkehrszeichen für Radfahrer freigegeben wird, müssen sie ihr Rad schieben. Wer unerlaubt auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen radelt, muss 20 bis 35 Euro zahlen.
Mit Kind und Kegel
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit ihren Fahrrädern die Gehwege benutzen. Erwachsene dürfen auf ihrem Fahrrad radelnde Kinder begleiten. Für alle Benutzer der Gehwege gilt Schritttempo (etwa vier bis sieben Kilometer pro Stunde). Das gilt auch für Gehwege, die für Radfahrer freigegeben sind. Wer schneller unterwegs ist, zahlt ein Bußgeld von 15 Euro.
Die Beförderung eines Kindes auf einem einsitzigen Fahrrad mit vorgeschriebener Sicherheitsvorkehrung oder im dafür aufgerüsteten Anhänger ist nur Personen über 16 Jahren gestattet. Das zu transportierende Kind darf nicht über sieben Jahre alt sein. Es dürfen nur Straßen und für Radfahrer freigegebene Wege, keine reinen Gehwege, benutzt werden. Für jeden Regelverstoß sind mindestens fünf Euro Bußgeld zu zahlen.
Falsche Richtung
Wie auf den Straßen gilt auch auf Radwegen aller Art das Rechtsfahrgebot. Radwege sind also nur in Blickrichtung des Verkehrsschildes freigegeben. Das gilt auch für kombinierte Rad- und Gehwege (wobei immer die rechte Spur in Fahrtrichtung für Fußgänger reserviert ist) sowie Einbahnstraßen, sofern der Radverkehr nicht für beide Richtungen freigegeben ist. Autofahrer und Fußgänger haben demnach nicht mit entgegenkommenden Radfahrern zu rechnen. Je nach Regelverstoß werden hier 15 bis 35 Euro fällig. So viel kostet auch ein Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen.
Vorfahrt beachten
Auf kombinierten Rad- und Gehwegen müssen sich Radfahrer unterordnen. Benutzen Radfahrer den Zebrastreifen, müssen sie vom Rad absteigen, sonst verlieren sie ihr Vorfahrtrecht. Benutzen Radfahrer die Straße und ermöglichen Fußgängern nicht das Überqueren des Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen), müssen sie ein Bußgeld von 40 Euro zahlen. Missachten Radfahrer eine rote Ampel, werden sogar 60 bis 180 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig.
Radfahrern ist es nicht gestattet, sich nach der grünen Fußgängerampel zu richten, wenn für Autofahrer das Signal noch auf Rot steht. Radfahrer müssen bei einem Wechsel zum Fußgängerüberweg vom Fahrrad absteigen. Kommt im Kreuzungsbereich eine separate Ampel für Radfahrer zum Einsatz, ist dieses Lichtsignal für ihn verbindlich.
Technische Mängel
Auch wenn technische Details am Fahrrad nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechen, nicht benutzbar oder defekt sind, kann ein Bußgeld fällig werden. Bei Bremsen oder Klingel sind das 15 Euro, bei der Beleuchtung 20 Euro und bei gravierenden Sicherheitsmängeln sogar bis zu 80 Euro. Wird die Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt, kostet das ein Bußgeld von 20 bis 35 Euro.
Punkte in Flensburg
Sofern der Katalog bei Verkehrsrechtsverstößen nichts anderes bestimmt, beträgt das Verwarnungsgeld für Radfahrer 15 Euro. Bei vielen Tatbeständen wird ein Bußgeld fällig, dessen Höhe sich nach Behinderung und Gefährdung anderer richtet beziehungsweise mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung einhergeht. Zum Bußgeldbescheid, in der Regel ab 60 Euro, kommen noch Gebühren und Zustellungskosten hinzu. Obendrein gibt es ab 60 Euro Bußgeld mindestens ein Punkt im Flensburger Kraftfahrt-Zentralregister. Die Tatbestände reichen von "Freihändig fahren" (5 Euro) über "Benutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung" (25 Euro) bis zur "Überquerung des geschlossenen Bahnübergangs" (350 Euro plus zwei Punkte).
Haftung der Radfahrer
Radfahrern obliegt eine hohe Verantwortung bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Vielen ist nicht bewusst, dass ein Regelverstoß auch mindestens eine Mitschuld etwa bei einem Unfall bedeutet. Etwaige Sach- und Personenschäden hat er somit mit Geld und Gewissen selbst zu verantworten. Bei grober Fahrlässigkeit können Versicherer ihre Leistungszusagen einschränken oder sogar ganz zurückziehen. Das Radfahren im betrunkenen Zustand wäre beispielsweise grob fahrlässig und eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit – ab 1,6 Promille – oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Verkehrsunfall) kann der Radler vor Gericht angeklagt werden. FL
Lesen Sie zu diesem Thema bitte auch unseren Beitrag "Auf dem rechten Weg: Wo Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr fahren dürfen".
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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