Freie Wahl des Schornsteinfegers: Hausbesitzer müssen Kehrtermine managen
Der Gesetzgeber hat den Eigentümern und Betreibern von Feuerstätten und Lüftungsanlagen verschiedene Pflichten auferlegt, um eine sichere Funktion der Anlagen zu gewährleisten. So sind etwa die Feuerstätten regelmäßig zu reinigen und überprüfen zu lassen.
Die Einhaltung dieser gesetzlich geregelten Pflichten wird durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kontrolliert. Berlin ist in rund 200 sogenannte Kehrbezirke unterteilt. Für jeden Kehrbezirk ist ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger von der zuständigen Senatsverwaltung bestellt und damit beauftragt, die hoheitlichen Aufgaben wahrzunehmen. Der jeweils für das Grundstück zuständige Bezirksschornsteinfeger ist der erste Ansprechpartner für den Grundstückseigentümer. Er informiert auch über Arbeiten, die der Eigentümer wiederkehrend durch einen entsprechend qualifizierten Fachbetrieb ausführen lassen muss. Dieser führt alle 3,5 Jahre oder zweimal innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren) eine Feuerstättenschau durch.
Die Feuerstättenschau
Bei der Feuerstättenschau wird überprüft, ob die verschiedenen Feuerungsanlagen betriebs- und brandsicher sind. Das Ergebnis ist dann Grundlage des Feuerstättenbescheids, in dem festgelegt ist, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchen Zeiträumen durchgeführt werden müssen.
Der Hauseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sowie frist- und formgemäß dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden. Versäumnisse führen zu kostenpflichtigen Zweitbescheiden durch die zuständige Behörde (Bauaufsicht des jeweiligen Bezirkes) und mitunter zu einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro.
Hausbesitzer können mit der Erledigung dieser festgelegten Arbeiten einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen. Die meisten Hausbesitzer sind mit ihrem Schornsteinfeger zufrieden und beauftragen diesen auch weiterhin mit der Ausführung der Arbeiten. Und für die, die wechseln wollen, gibt es den freien Wettbewerb. Seit der Liberalisierung dürfen Bezirksschornsteinfeger nämlich auch außerhalb ihres eigenen Kehrbezirks Schornsteinfegerarbeiten ausführen. Auch sogenannte „freie Kaminkehrer“, die keinen eigenen Kehrbezirk verwalten, Installateur- und Heizungsbaufirmen, die über die erforderlichen fachliche Zusatzqualifikation verfügen, oder EU-Dienstleister dürfen vom Eigentümer beauftragt werden, sofern sie entsprechend registriert sind. Der Preis für die Ausstellung eines Feuerbescheides wird nach einheitlicher Gebührenordnung berechnet. Für alle anderen Arbeiten gilt: Die Preise sind frei verhandelbar.
Wechselwilligen Kunden rät Norbert Skrobek, Obermeister der Schornsteinfeger-Innung in Berlin, zur Vorsicht: „Wir stellen leider immer wieder fest, dass der gute Ruf des Schornsteinfegers von Betrügern ausgenutzt wird. Sie geben sich als Schornsteinfeger aus und bieten Ihre Leistungen beispielsweise an der Haustür an." In jedem Fall sollte bei Vertragsabschluss darauf geachtet werden, dass sich die erforderlichen und gewünschten Leistungen konkret im Vertragstext wiederfinden und genau festgelegt ist, wie oft und wann diese zu erbringen sind. „Wer welchseln möchte, ist gut beraten, sich die Qualifikation des Anbieters für diese Arbeiten vorher nachweisen zu lassen. Das Register der zugelassenen Ausführungsbetriebe wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) geführt. Auf der sicheren Seite ist der Eigentümer, wenn er sich an einen Innungs-Schornsteinfeger wendet. Die Innungsbetriebe bilden sich im Regelfall stetig weiter und die meisten sind sogar nach Qualitätsmanagementnormen zertifiziert. Und wenn wirklich mal etwas nicht klappt, steht die Innung als kompetenter Ansprechpartner und Vermittlungsstelle zur Verfügung. Ein Auge sollte auch auf andere Vertragspositionen wie Preis, Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen, Preisanpassungsklausel und Erreichbarkeit gelegt werden. Von Vorauskasse ist abzuraten.
Wachsam bleiben
Was auch nicht geht, dass hoheitliche Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers mit handwerklichen Dienstleistungen, wie etwa eine Heizungswartung, Verkauf von Kaminen oder die Lieferung und Erstellung von Schornsteinen vermischt werden. Solche Dienstleistungen gehören nicht zu den Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters und dienen der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Wo das passiert, sollten Verbraucher reagieren und den Fall zur Anzeige bringen. rid
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
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