Vorsicht bei Ferienjobs: Was Schüler und Studenten beachten müssen
Am schönsten ist es im Urlaub oder im Freibad. Aber viele Schüler und Studenten nutzen die Sommerferien, um Geld zu verdienen. Damit die Rechnung am Ende aufgeht, müssen dabei Regeln zu Sozialabgaben und Steuern beachtet werden.
Schnell können Nachteile entstehen, die den Verdienst schmälern – zum Beispiel, wenn die Grenzen für Beschäftigungsdauer oder Verdiensthöhe nicht eingehalten werden, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. Als Ferienjobs gelten nur solche Beschäftigungen, die von Anfang an zeitlich begrenzt sind. Deshalb muss im Arbeitsvertrag die Tätigkeit auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr festgelegt werden. Nur dann ist der Ferienjob, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Lohns, sozialversicherungsfrei.
Mindestens 13-Jährigen ist es lediglich gestattet, maximal zwei Stunden täglich leichte Tätigkeiten auszuüben, dazu zählen Zeitungen oder Werbezettel zu verteilen, aber auch Babysitting oder Nachhilfeunterricht zu geben. Erst 15- bis 17-jährige Schüler dürfen bis zu acht Stunden täglich arbeiten, und das nur im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr und nicht an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen. Außerdem gilt für schulpflichtige Jugendliche, dass die Beschäftigungsdauer 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf.
Für nicht mehr schulpflichtige Jugendliche gilt dasselbe wie für über 18-Jährige: Der Ferienjob ist bei einer Tätigkeit von maximal zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen sozialabgabenfrei. Studenten dürfen also während der Semesterferien auch über die während des Semesters gültige 20-Wochenstunden-Grenze hinaus jobben. Übrigens haben Ferienjobber ab ihrem 18. Geburtstag auch Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro pro Stunde.
Grundsätzlich dürfen Studenten aber nicht mehr als 20 Stunden pro Woche jobben. Der gesetzliche Hintergrund lautet, dass Studenten während des Semesters genügend Zeit für ihr Studium bleiben müsse. Sozialversicherungsrechtlich ist also nur derjenige ein Student, dessen wöchentliche Arbeitszeit diese Stundenzahl nicht überschreitet. Wird die Beschäftigung überwiegend am Wochenende oder in den Abendstunden ausgeübt, darf diese Grenze aber auch überschritten werden.
Anders als Bafög-Zahlungen wird Kindergeld, das Eltern für ihren Nachwuchs bekommen, nicht durch Einkünfte aus Ferienjobs gefährdet. Wer aber bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat, gefährdet den Bezug von Kindergeld nur dann nicht, wenn es sich um eine kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung bei Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit handelt.
Arbeitgeber sind über die Regelungen zu den Ferien- und Studentenjob meist bestens informiert. Sie müssen auch die Einkünfte dieser Beschäftigten versteuern, entweder über die elektronische Lohnsteuerkarte oder pauschal mit rund 30 Prozent. Zudem muss der Arbeitgeber kurzfristig Beschäftigte bei der Minijobzentrale an- und abmelden. Werden die hier oben genannten Beschäftigungsbedingungen nicht eingehalten, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten auch bei der Sozialversicherung anmelden und Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. mag/FL
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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