Auf eigene Gefahr
Tempelhof-Schöneberg. Bezüglich Glätte durch Schnee und überfrierende Nässe weist das Bezirksamt auf die geltende Rechtslage hin, wonach innerhalb von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß Paragraf 5 Absatz 2 des Grünanlagengesetzes keine Verpflichtung zur Schnee- und Eisglättebeseitigung besteht. Die Benutzung der Gehwege innerhalb der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Das Land Berlin übernimmt keine Haftung bei Unfällen und etwaigen Schäden infolge von vereisten oder schneebedeckten...