Mieter haben sich zu früh gefreut
Widerspruch gegen ausgeübtes Vorkaufsrecht des Bezirks eingelegt

„Die Frist ist vorbei und es ist vollbracht: Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg hat sein Vorkaufsrecht an unserem Haus angemeldet. Wir können es kaum glauben“, jubelte Anfang November vergangenen Jahres die Mietergemeinschaft in der Hohenfriedbergstraße 11 auf Facebook. Doch nun gibt es Schwierigkeiten.

Zum dritten Mal im Jahr 2018 hatte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg sein Vorkaufsrecht ausgeübt. Zugunsten der städtischen Wohnungsbaugesellschaft „Stadt und Land“. Die Mieter in den 20 Wohnungen im Milieuschutzgebiet auf der Schöneberger Insel würden so besser vor Verdrängung durch energetische Luxussanierungen und Umwandlung in Wohnungseigentum geschützt, wie es Stadtentwicklungsstadtrat Jörn Oltmann von den Grünen formulierte. 

In elf weiteren Fällen hat der Bezirk 2018 sogenannte Abwendungserklärungen mit Immobilienkäufern unterzeichnet. Im Falle der Hohenfriedbergstraße 11 hatte der Hauskäufer keine ausreichende Erklärung abgegeben. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg konnte daraufhin sein Vorkaufsrecht ausüben. Rechtssicher war es Ende des vergangenen Jahres aber nicht.

Und jetzt die große Enttäuschung: Eigentümer und Käufer haben Widerspruch gegen den Vorkauf eingelegt. Nun ist das Rechtsamt am Zug, um den Widerspruch zu bearbeiten. Die Mieter treibt die Sorge um, dass es im Nachhinein zu einer Abwendungsvereinbarung kommen wird, die sie aber nicht wünschen. Dazu sagt Stadtrat Jörn Oltmann, es sei in einem solchen Fall möglich, zwischen dem Land Berlin und dem Käufer eine vertragliche Regelung mit ähnlichem Inhalt wie dem einer Abwendungsvereinbarung zu schließen. Der Käufer sei auf die Mitwirkung des Landes Berlin angewiesen. Oltmann betont gleichzeitig, vorrangiges Ziel des Vorkaufsrechts sein nicht dessen Ausübung in jedem Fall, sondern der Abschluss von Abwendungsvereinbarungen mit dem Käufer.

Ein weiter Weg liegt noch vor dem Bezirksamt und den Mietern in der Hohenfriedbergstraße. Sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden, können sowohl Verkaufer als auch Käufer vor dem Verwaltungsgericht klagen. Das Verfahren kann bis vor das Bundesverwaltungsgericht getrieben werden.

Autor:

Karen Noetzel aus Schöneberg

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