Staaken. In der Auseinandersetzung um eine am 21. August 2012 sichergestellte Schafherde am Döberitzer Weg hat das Bezirksamt endgültig juristisch gesiegt. Das Oberverwaltungsgericht widerrief am 20. Dezember 2012 einen gegenteiligen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin.
Wie berichtet, war das Ordnungsamt alarmiert worden, weil eine Zeugin Schafe auf der viel befahrenen Heerstraße gesehen haben wollte. Als das Amt ausrückte, fand es zwar keine Tiere auf der Straße vor, dafür aber eine Herde von rund 60 Tieren auf einem nicht eingezäunten Grundstück am Döberitzer Weg. In der Tränke für die Tiere befand sich kein Wasser. Die Amtsmitarbeiter entschieden, die Tiere von der Freiwilligen Feuerwehr Staaken mit Wasser versorgen zu lassen und dann zu einem Schäfer nach Brandenburg zu bringen. Dem Halter wurde auferlegt, eine andere Unterbringungsmöglichkeit zu finden, und für die entstandenen Kosten aufzukommen. Der wehrte sich, und bekam vor dem Verwaltungsgericht zunächst Recht. Das Gericht verneinte eine akute Gefahr durch die Tiere, und verpflichtete das Amt zum Zurückbringen der Tiere.
Diese Anordnung wurde am 16. Oktober wieder vom Oberverwaltungsgericht kassiert, weil auf dem Grundstück am Döberitzer Weg Tierhaltung nicht zulässig sei. Am 20. Dezember gab der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg dem Amt auch in den anderen Fragen Recht. Nach Auffassung des 5. Senats war das Bezirksamt nach den Grundsätzen des Polizeirechts zur Sicherstellung der Tiere befugt, weil "im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Tiere von dem nicht eingefriedeten Gelände auf Suche nach Wasser wiederum auf die Heerstraße gelangen und den Straßenverkehr gefährden".
Dem Tierhalter könnten die Schafe nicht zurückgegeben werden, weil die Schafhaltung auf dem Waldgrundstück am Döberitzer Weg nicht zulässig sei und der Tierhalter keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit benannt habe (Aktenzeichen OVG 5 S 22.12). Ihre Entscheidung haben die Oberverwaltungsrichter für unanfechtbar erklärt.
Christian Schindler / CS
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