BAföG-Höchstsatz für Studierende steigt um 126 Euro
Mehr Sicherheit und mehr Übersicht
Höhere Förderbeiträge, höhere Freibeträge = mehr Sicherheit für Studierende. So lässt sich grob das 26. BAföG-Änderungsgesetz zusammenfassen. Dieses ist seit 1. August 2019 in Kraft. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
In vielen Universitätsstädten explodieren die Wohnkosten. Der maximale Wohnzuschlag, den Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, erhalten, stieg von 250 auf 325 Euro.
Der Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung wurde von 86 auf 109 Euro angehoben. Zudem steigt der Grundbedarf in zwei Stufen. Ab dem Wintersemester 2019/20 erhalten Studierende zunächst 419 statt bisher 399 Euro. Ein Jahr später, ab dem Wintersemester 2020/21, gibt es weitere acht Euro dazu, so dass der Betrag auf 427 Euro ansteigt. Dies hat zur Folge, dass der Höchstsatz insgesamt von ursprünglich 735 Euro auf 861 Euro ab dem Wintersemester 2020/21 steigt. Dies sind rund 17 Prozent mehr.
Mehr Studierende sollen BAföG erhalten
Um Familien, die bisher knapp über den Anspruchsgrenzen lagen, zu entlasten, wurden darüber hinaus die Freibeträge angehoben. Stufenweise steigen auch sie bis 2021 um 17 Prozent gegenüber dem Jahr 2018, heißt es im Bundesbildungsministerium.
Auch wenn Lehrjahre sprichwörtlich keine Herrenjahre sind, gelingt es Studierenden in dieser Zeit ein wenig Vermögen anzuhäufen. Dieses soll künftig besser geschützt werden, weshalb die Bundesregierung den Freibetrag für das anzurechnende Vermögen von 7500 auf 8200 Euro anhob.
Studieren für junge Eltern
soll erleichtert werden
Studierenden, die bereits Kinder, wird zudem der Betreuungszuschlag angehoben: es gibt 150 statt 130 Euro, und die Altersgrenze der Kinder, für deren Betreuung es eine Förderung gibt, wird von zehn auf 14 Jahre hinaufgesetzt.
Deutlich weniger bürokratisch ist zudem die Rückzahlung des BAföGs in der Zukunft geregelt. Zum einen gilt ab 1. April 2020 die Regelrate von 130 Euro. Zum anderen ist die maximale Rückzahldauer auf 77 Monate (sechs Jahre und fünf Monate) begrenzt. Danach ist der einstige BAföG-Empfänger schuldenfrei, unabhängig davon, wie hoch seine Förderung einst ausfiel.
Alle Änderungen des 26. BAföG-Änderungsgesetzes gibt es hier: https://bwurl.de/14n4.
Autor:Alexander Schultze aus Spandau |
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