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Aktuelles aus dem Erbrecht

Bei allen Banken und Sparkassen gibt es eine Geschäftsbedingung, nach welcher nach dem Tod eines Kunden der Erbe seine Berechtigung nur durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen konnte. Diese Beschränkung hatte der Bundesgerichtshof bereits Ende 2013 im Falle einer Sparkasse für unwirksam erklärt (BGH, Urt. v. 8.10.2013 – XI ZR 401/12).

Erben dürfen auch auf andere geeignete Weise ihre Legitimation gegenüber Kreditinstituten nachweisen, etwa durch Vorlage eines notariellen Testaments mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts. Diese Lockerung strenger Formvorschriften gilt nun wohl auch bei Vorsorgevollmachten, die den Bevollmächtigten berechtigen, Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln. Bislang verlangten die Banken für Kontoverfügungen des Vollmachtgebers spezielle Bankvollmachten auf einem von der Bank selbst erstellten Vordruck.

Das Landgericht Detmold entschied Anfang dieses Jahres, dass eine Bank auch eine nicht diesen Formvorschriften entsprechende Vorsorgevollmacht akzeptieren muss (LG Detmold, Urt. v. 14.1.2015 – 10 S 110/14).

RA Martin Struck Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Auguste-Viktoria-Allee 2, 13403 Berlin,  40 999 48 90, martin.struck@rechtsanwaelte-peter.de.

Autor:

Manuela Frey aus Charlottenburg

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